a) Errichtung von Testamenten

 

Rz. 323

Die Testierfähigkeit beginnt gem. § 467 ZGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

Rz. 324

Das Gesetz stellt zur Errichtung von Testamenten drei Errichtungsformen zur Verfügung (Art. 498 ZGB):

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt gem. Art. 500 ZGB unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor der nach dem kantonalen Recht für die Beurkundung zuständigen Person (Notar, Beamter oder andere Urkundsperson). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten (Art. 501 Abs. 2, 3 ZGB).

 

Rz. 325

Muster 26.52: Zeugenbescheinigung unter einem Testament

 

Muster 26.52: Zeugenbescheinigung unter einem Testament

Die unterzeichneten beiden Zeugen

1. _________________________, geb. am _________________________, aus _________________________
2. _________________________, geb. am _________________________, aus _________________________

bestätigen:

1. dass die Testatorin _________________________ die vorstehende Urkunde vor ihnen und dem beurkundenden Notar selber eigenhändig unterzeichnet hat,
2. dass sie ihnen unmittelbar danach in Gegenwart des Notars erklärt hat, dass diese Urkunde ihr vorgelesen worden sei und diese ihren letzten Willen enthalte, und
3. dass nach ihrer Wahrnehmung die Testatorin sich bei diesem Vorgang im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hat.[169]

Bern, der _________________________

 
Testierzeuge 1 Testierzeuge 2
 

Rz. 326

Das eigenhändige Testament wird gem. § 505 ZGB errichtet, indem die letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niedergeschrieben und mit seiner Unterschrift versehen wird.
In besonderen Notfällen kann ein Testament auch mündlich errichtet werden. Dieses Testament wird innerhalb von 14 Tagen nach der Beendigung der Notsituation hinfällig (Art. 406 ff. ZGB).
 

Rz. 327

Wurde die gesetzlich bestimmte Form nicht eingehalten, ist das Testament nicht wirkungslos. Vielmehr ist das Testament durch Erhebung der Ungültigkeitsklage gerichtlich anzufechten, Art. 520 f. ZGB. Bis zur gerichtlichen Erklärung für ungültig ist das Testament weiterhin wirksam. Die Frist für die Klageerhebung beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Klägers, längstens aber 10 Jahre ab Eröffnung der Verfügung (Art. 521 Abs. 1 ZGB). Ipso iure nichtig sind nur solche Verfügungen, die nicht Testament sein können, wie gefälschte Verfügungen, solche, die keinen schlüssigen Inhalt haben oder nicht einmal Verfügung von Todes wegen zu sein in Anspruch nehmen.[170]

 

Rz. 328

Eine Registrierung von Testamenten, Erbverträgen und Eheverträgen ist beim Zentralen Register für Verfügungen von Todes wegen des Schweizerischen Notarenverbands (ZTR) möglich. Das gilt auch für holograph oder im Ausland errichtete Testamente. Dann aber muss die Verfügung vor Registrierung bei einem Notar oder einer Amtsstelle in der Schweiz hinterlegt werden. Im Erbfall können auch deutsche Notare und Rechtsanwälte gegen Vorlage eines Totenscheins eine schriftliche Anfrage an das ZTR stellen.[171]

 

Rz. 329

Aus dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Verfügung leitet die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der Erbeinsetzung ab: So erklärte das Bundesgericht eine Zuwendung an den katholischen Orden Sacre Coeur für unwirksam, weil es einen Orden dieses Namens nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Elsass gebe.[172] Trotz Kritik in der Literatur[173] wird in der Rechtsprechung eine Auslegung vom Wortlaut her eindeutiger Verfügungen abgelehnt.[174] Bei Geltung schweizerischen Rechts bzw. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte sind Testamente daher möglichst genau und eindeutig zu formulieren. Des Weiteren ist eine ausdrückliche Anpassung an geänderte Umstände unabdinglich.

 

Rz. 330

Der Testator kann sein Testament durch ausdrücklichen Widerruf in testamentarischer Form widerrufen, Art. 509 ZGB. Er kann es auch durch Zerreißen, Zerknüllen, Durchstreichen widerrufen, Art. 510 Abs. 1 ZGB. Die Vernichtung durch Zufall oder aus Verschulden Anderer führt ebenfalls zur Unwirksamkeit, solange der Inhalt der Verfügung nicht vollständig festgestellt werden kann.

[169] Vgl. Studer, S. 78.
[170] Druey, § 12 Rn 60.
[171] Nähere Informationen bei www.schweizernotare.ch unter der Rubrik "ZTR".
[172] BGE 68 II, 155, 165.
[173] Zu Aufweichungstendenzen Druey, § 12 Rn 60, unter Hinweis auf BGE 100 II, 98, 102.
[174] Zuletzt BGE 120 II, 184; kritisch: Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB, Art. 469 ZGB Rn 27 m.w.N.

b) Erbeinsetzung

 

Rz. 331

Der testamentarisch eingesetzte Erbe hat im schweizerischen Erbrecht dieselbe Stellung, wie der gesetzlich berufene Erbe. Grenzen für die Erbeinsetzung ergeben sich allerdings aus den Pflichtteilen, da diese nicht als Geldansprüche ausgestaltet sind, sondern dem Pflichtteilsberechtigten eine vollberechtigte ...

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