Rz. 405

Bei der Bestimmung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts besteht in den USA noch eine große Regelungsvielfalt: In einigen Staaten gilt noch die traditionelle Anknüpfung, bei der kein gesondertes Formstatut bestimmt wird, so dass also die Formerfordernisse des Rechts zu beachten sind, das aus US-Sicht auch Erbstatut ist. In einer zunehmenden Anzahl von Staaten wird nun auch die Einhaltung der Ortsform für ausreichend gehalten. Auch hier gibt es aber Varianten. So genügt z.B. in Florida die Ortsform nicht, wenn das Testament danach mündlich (nuncupative) oder ohne Herbeiziehung von Zeugen eigenhändig errichtet worden ist. Bei Errichtung in Deutschland käme also als Ortsform nur die notarielle Form in Betracht. Andere Staaten lassen eine ausländische Ortsform für das bewegliche Vermögen, nicht aber für inländische Nachlassgrundstücke genügen.

Im Ergebnis ist es daher unvermeidbar, die Situation für die jeweils betroffenen Einzelstaaten (also sämtliche Staaten, in denen Vermögen belegen ist) individuell zu recherchieren. Im Zweifel sollte man vorsichtshalber zwei Zeugen beiziehen – siehe dazu unten Rdn 408).

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