a) Ehegattenschenkung auf den Todesfall (institution contractuelle)
Rz. 218
Eine Ausnahme vom Verbot des Erbvertrags enthält Art. 1093 c.c. Eine institution contractuelle ist ein Vertrag, mit dem sich Eheleute in Form eines Ehevertrages Vermögensvorteile auf den Todesfall unter Überlebensbedingung zuwenden (Schenkung von Todes wegen). Die institution contractuelle kann sowohl gegenwärtiges als auch künftiges Vermögen umfassen. Unwiderruflich ist die Schenkung nur, wenn sie in einem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart wurden. Ein Ehevertrag wiederum kann nach französischem Eherecht ausschließlich vor der Heirat abgeschlossen werden, Art. 1395 c.c.
Rz. 219
Muster 26.38: Institution contractuelle
Muster 26.38: Institution contractuelle
Der erschienene Ehemann erklärt:
1. Ich widerrufe alle etwaigen früheren Verfügungen von Todes wegen.
2. Ich schenke das volle Eigentumsrecht an der Gesamtheit der beweglichen und unbeweglichen Güter, die zu meinem Nachlass gehören werden, meiner (künftigen) Ehefrau ohne Ausnahme und ohne Vorbehalt unter Lebenden für den Fall, dass sie mich überlebt, und die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt meines Todes nicht durch eine faktische oder rechtliche Trennung aufgelöst ist.
Für den Fall, dass Kinder oder Abkömmlinge zum Zeitpunkt meines Todes vorhanden sind und eine Minderung dieser Schenkung verlangen, schenke ich meiner Ehefrau das volle Eigentumsrecht an dem größten verfügbaren Teil meines Nachlasses, zuzüglich zu dem gesetzlichen Nießbrauchsrecht in Bezug auf den restlichen Teil.
3. Die Nießbraucherin wird von der Verpflichtung befreit, eine Sicherheit zu leisten und Vermögenswerte anzulegen.
Die erschienene Ehefrau erklärt:
Ich nehme diese Schenkung an.
Rz. 220
Eine Schenkung unter Ehegatten während der Ehe, sei sie lebzeitig oder von Todes wegen (donation entre époux) dagegen ist jederzeit widerruflich, Art. 1096 c.c. Der Widerruf erfolgt durch Testament oder in notarieller Form.
Rz. 221
Für deutsche Eheleute mit einer französischen Immobilie ergab sich dennoch ein wenig bekanntes Schlupfloch daraus, dass die zwingende Widerruflichkeit von Ehegattenschenkungen nach Art. 1096 c.c. im französischen IPR zu den "allgemeinen Ehewirkungen" gezählt wird, soweit sich die Schenkung auf aktuelles und nicht auf künftiges Vermögen bezieht. Da das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht im französischen IPR primär an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute angeknüpft wird, kam also für die Widerruflichkeit der Schenkung nicht das französische Recht (als Erbstatut), sondern das gemeinsame deutsche Heimatrecht zur Anwendung. Dieses steht einer bindenden Schenkung aber nicht entgegen. Allerdings kann die Durchsetzung dieser Konstruktion in der Praxis einigen argumentatorischen Aufwand erfordern. Für die Zeit nach dem Anwendungsstichtag für die Erbrechtsverordnung freilich können die Eheleute die Geltung deutschen Erbrechts häufig bereits gem. Art. 22 EuErbVO durch entsprechende Rechtswahl sichern.
Rz. 222
Diese Verfügungen sind aber, da es sich um "Schenkungen" handelt, nicht pflichtteilsfest und unterliegen ggf. der Pflichtteilsanfechtung nach dem französischen Erbstatut. Dies gilt auch für eine nach Art. 1083 c.c. unwiderrufliche institution contractuelle.
b) Vereinbarung der Gütergemeinschaft mit Anwachsungsklausel
Rz. 223
Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich die Errungenschaftsgemeinschaft, bei der alle während der Ehe erworbenen Vermögensgegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden (Art. 1401 c.c.). Dabei können die Ehegatten die Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag mit einer clause d’attribution versehen. Diese hat gemäß Art. 1520 ff. c.c. zur Folge, dass abweichend vom gesetzlichen Grundsatz der hälftigen Teilung beim Tode eines der Ehegatten dem überlebenden Ehegatten ein größerer Anteil zufällt. Gem. Art. 1524 c.c. kann dieser Anteil sogar auf die gesamte Gütergemeinschaft erstreckt werden (clause d’attribution intégrale). Eine solche Vereinbarung kann auch für den vertraglichen Güterstand der Allgemeinen Gütergemeinschaft (communauté universelle) vereinbart werden, Art. 1527 c.c. Die Vereinbarung kann – wie ein Erbvertrag – nicht durch einen der Ehegatten einseitig widerrufen werden. Darüber hinaus wird der Erwerb durch den überlebenden Ehegatten im französischen Zivilrecht nicht als unentgeltlicher, sondern in Art. 1525 und 1527 Abs. 1 c.c. entgeltlicher güterrechtlicher Erwerb definiert. Folge ist, dass keine Noterbrechte der Kinder entstehen. Allein bei Vorhandensein von Kindern des Erblassers, die nicht zugleich auch Kinder des überlebenden Ehegatten sind, können die Kindespflichtteile wie bei einer Schenkung geltend gemacht werden, Art. 1527 Abs. 2 c.c.
Rz. 224
Der Abschluss eines Ehevertrages ist vor der Eheschließung möglich. Nach der Eheschließung kann der Ehevertrag frühestens zwei Jahre, nachdem der vertragliche oder gesetzliche...