Rz. 241

Der Nichtigkeit von Erbverträgen nach Art. 386 ZGB unterfällt auch der vertragliche Erbverzicht. In Griechenland lebende deutsche Erblasser müssen daher deutsches Erbrecht für den Verzichtsvertrag wählen, soll dieser aus Sicht griechischer Gerichte (vorbehaltlich des ordre public) sein. Von diesem Verbot macht die Gesetzesverordnung 472/1974 eine Ausnahme für den Spezialfall, dass ein ausländischer Ehegatte gegenüber seinem griechischen Staatsangehörigen auf Erbrechte verzichtet, wenn beide Eheleute zur Zeit des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz im Ausland haben (lex Onassis).[123] Bei dieser Verordnung handelt es sich um kein IPR, sondern um materielles Erbrecht, so dass das Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung dessen Bestand unberührt lässt. Hier ist durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Vertragsparteien im Ausland der Inlandsbezug aus griechischer Sicht soweit aufgehoben, dass der griechische ordre public der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht mehr entgegensteht. Unter der EuErbVO freilich wird in diesen Fällen mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Griechenland schon die Geltung griechischen Erbrechts ohnehin nicht mehr in Betracht kommen, so dass der praktische Anwendungsbereich der lex Onassis gering sein wird. EuErbVO.

 

Rz. 242

Muster 26.41: Erbverzicht gegenüber einem Auslandsgriechen

 

Muster 26.41: Erbverzicht gegenüber einem Auslandsgriechen

Der Erschienene zu 1 ist ausschließlich griechischer Staatsangehöriger. Er hat bereits seit _________________________ seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland.

Die Erschienene zu 2, seine Ehefrau, ist ausschließlich deutsche Staatsangehörige.

Die Erschienenen unterstellen nun die Wirksamkeit der im Folgenden getroffenen erbvertraglichen Vereinbarungen, sowie die Erbfolge nach ihrem Tod – soweit gesetzlich zulässig – insgesamt dem deutschen Recht.

Die Erschienenen erklären nun beide, auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte nach dem anderen Ehegatten zu verzichten. Die Erschienenen nehmen den Verzicht jeweils an. Der Verzicht durch die Ehefrau erfolgt für den Fall der Geltung griechischen Erbrechts hilfsweise unter Bezugnahme auf die griechische Gesetzesverordnung 472/1974.

[123] Hierzu Georgiades, DNotZ 1975, 354 f.; Kegel/Schurig, § 21 III 2 c, S. 1015; Süß/Stamatiadis/Tsantinis, Erbrecht in Europa, Länderbericht Griechenland, Rn 53.

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