Rz. 166

In erster Ordnung erben die Abkömmlinge des Erblassers (Minderjährige auflösend bedingt auf den Fall, dass sie die Volljährigkeit nicht erleben). Eine Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen findet nicht mehr statt. In der zweiten Ordnung erben die Eltern bzw. der überlebende Elternteil. Der gleichgeschlechtliche und der heterosexuelle Ehegatte – ihm gleichgestellt ist der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership – erhält das gesamte Hausinventar (personal chattels), einen bestimmten, regelmäßig durch Verordnung angepassten Geldbetrag(statutory legacy) von derzeit 250.000 £ (in der ersten) bzw. 450.000 £ (in der zweiten Ordnung)[85] und schließlich einen lebenslangen Nießbrauch(life interest) an der Hälfte des verbleibenden Nachlasses (in der zweiten Ordnung diese Hälfte zu vollem Eigentum).

 

Rz. 167

Anstatt fester Pflichtteilsquoten haben Angehörige, die vom Erblasser nicht angemessen testamentarisch bedacht worden sind, aufgrund des sog. Inheritance Act 1975 einen Anspruch auf family provision. Über Art und Höhe der Beteiligung am Nachlass entscheidet das Gericht nach Ermessen. Aussicht auf Erfolg haben insbesondere Klagen des Ehegatten und minderjähriger oder unterhaltsbedürftiger Kinder, u.U. auch des nichtehelichen Lebensgefährten. Verwandten mit eigener wirtschaftlicher Basis wird nur in besonderen Konstellationen ein Anspruch zuerkannt.[86]

[85] In der Zeit von 1993 bis zum 31.1.2009 belief sich der Geldbetrag auf 125.000 £ resp. 200.000 £.
[86] Zur reichhaltigen Judikatur z.B. Mayer/Süß/Tanck, § 19 Rn 154; Trulsen, Pflichtteilsrecht und englische family provision im Vergleich, 2004.

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