Rz. 137

Die überwiegende Auffassung in Deutschland behauptete, da der testamentary trust Mittel der Nachlassgestaltung sei, müsse er erbrechtlich qualifiziert werden. Aus dem Typenzwang des deutschen Erbrechts, welches den testamentary trust nicht kennt, folge, dass die trust-Anordnung durch einen deutschen Erblasser unwirksam sei. Allenfalls für in den USA und England belegene Immobilien sei die trust-Errichtung möglich, da hier über Art. 3a Abs. 2 EGBGB a.F. Nachlassspaltung eintrete (vgl. hierzu unten USA Rdn 389) und ein Erbrecht gelte, welches den trust kennt.[72]

 

Rz. 138

Dies geht m.E. zu weit. Zum einen ergibt sich schon aus Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO, dass der trust vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen ist. Vergleicht man den trust mit der sog. unselbstständigen Stiftung, so erkennt man zudem, dass das deutsche Recht sehr wohl dem trust funktionell und dogmatisch entsprechende Gestaltungsmodelle kennt. Auch hier wird ein nicht rechtsfähiges Treuhandverhältnis begründet, indem der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer mit der Auflage/dem Vermächtnis belastet wird, den ihm zugewandten Nachlass treuhänderisch zugunsten bestimmter anderer Personen zu halten. Wenn nun das ausländische Sachenrecht einer derartigen Treuhandauflage bzw. Treuhandvereinbarung eine über das deutsche Sachenrecht hinausgehende dingliche Wirkung verleiht, so vollzieht sich dies außerhalb des Erbstatuts und kann daher mit diesem nicht in Kollision geraten. Damit kann ein deutscher Erblasser auch für in den USA oder England belegene bewegliche Vermögensgegenstände bzw. Forderungen und andere Rechte testamentarisch einen trust anordnen.[73]

 

Gestaltungshinweis

Will der Testator besonders sicher gehen, so begründet er den trust bereits unter Lebenden und beschränkt die testamentarische Verfügung darauf, dem trustee weiteres Vermögen zuzuwenden, mit der Auflage, dieses dem trust-Gut zuzuordnen.

 

Rz. 139

Muster 26.29: Testamentarische Zuwendung an einen inter vivos trust

 

Muster 26.29: Testamentarische Zuwendung an einen inter vivos trust

Durch Urkunde vom 1.4.2004, errichtet in New Orleans/Louisiana, habe ich den Agnes Mueller Family Trust errichtet. Ich weise den Testamentsvollstrecker an, den Erlös aus der Veräußerung meines Wohnhauses in Osnabrück, Bahnhofstraße 7, meine Taschenuhrensammlung und den nach Erfüllung aller anderen Vermächtnisse verbleibenden Rest meines Nachlasses der Rechtsanwältin Hillary C. zu übertragen. Hillary C. wird mit der Auflage belastet, dieses Vermögen in den trust einzubringen, für den trust zu verwalten und nach Maßgabe der Anordnungen in der trust-Urkunde vom 1.4.2004 zu verwenden. Sollte Hillary C. zum Zeitpunkt der Erfüllung dieses Vermächtnisses nicht mehr das Amt des trustee für den Agnes Mueller trust ausüben, so gilt als Vermächtnisempfänger und Belasteter dieser Auflage der an ihrer Stelle aktuell amtierende trustee.

[72] Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 428; Flick/Piltz/Göckeler, Rn 1085.
[73] Ausgeschlossen freilich wären deutschem Sachenrecht unterliegende Sachen bzw. deutschem Forderungsstatut unterliegende Rechte – da hier das deutsche Einzelstatut die Begründung des trust nicht anerkennt.

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