Rz. 291

Durch notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag mit dem Erblasser kann ein Erbanwärter gem. § 551 ABGB auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzicht auf das Erbrecht bewirkt, dass der Verzichtende auch auf einen Pflichtteil keinen Anspruch mehr hat (gem. § 767 Abs. 1 ABGB). Der Erbverzicht kann auf bestimmte Berufungsgründe, wie z.B. auf den Pflichtteil (Pflichtteilsverzicht) oder auf ein Vermächtnis (Zuwendungsverzicht) beschränkt werden. Der Verzicht kann auch zugunsten einer bestimmten Person vereinbart werden. Nur nach einem Pflichtteilsverzicht kann der Erblasser über die Pflichtteilsquote des Verzichtenden frei verfügen, ohne dass die Quote den anderen Noterben anwächst.[156]

[156] Haunschmidt/Haunschmidt, S. 52.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge