Rz. 342

Im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird der Wert der von jedem der Ehegatten während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögensgegenstände bei Beendigung des Güterstands ermittelt (Vorschlag) und die Differenz beider Vorschläge hälftig geteilt, Art. 215 ZGB. Ein Ehevertrag kann für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod von dem Grundsatz der hälftigen Teilung abweichende Quoten festlegen, Art. 216 ZGB. So können zugunsten des überlebenden Ehegatten höhere Teilungsquoten, die Zuweisung bestimmter Wertbeträge an den Überlebenden, oder gar ein einseitiger Verzicht vereinbart werden.[180] Äußerstenfalls kann dem überlebenden Ehegatten der gesamte Vorschlag zugewiesen werden, so dass lediglich das Eigengut des Verstorbenen in den Nachlass fällt.

 

Rz. 343

Haben die Eheleute die Gütergemeinschaft vereinbart, können sie dem Längstlebenden von ihnen gem. Art. 222 ZGB in entsprechender Weise durch Ehevertrag einen über die gesetzliche Hälfte des Gesamtgutes hinausgehenden Anteil am Gesamtgut, ja sogar das Gesamtgut in toto zuweisen. In den Nachlass fällt dann nur noch das Wenige, was von Gesetzes wegen von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist oder vertraglich als Vorbehaltsgut vereinbart wurde.[181]

 

Rz. 344

Bei der Bestimmung des Güterstatuts ist aus schweizerischer Sicht vorbehaltlich einer schriftlichen Rechtswahl gem. Art. 54 f. IPRG vorrangig an den aktuellen Wohnsitz der Eheleute anzuknüpfen. Bei Verlegung des Wohnsitzes beider Eheleute in einen anderen Staat gilt das neue Wohnsitzrecht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Das Güterstatut ist also wandelbar. Wegen dieser deutlichen Unterschiede zum deutschen internationalen Güterrecht und zur EuGüVO wird sich zur Vermeidung hinkender oder unklarer Rechtsverhältnisse häufig empfehlen, eine ausdrückliche güterrechtliche Rechtswahl zu treffen.

 

Rz. 345

Muster 26.56: Güterrechtliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten

 

Muster 26.56: Güterrechtliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten

1. Wir haben am _________________________ in _________________________ geheiratet.
2. Damals waren wir beide deutsche Staatsangehörige. Unser erster ehelicher Wohnsitz war Mannheim.
3. Eine vertragliche Vereinbarung über unsere güterrechtlichen Verhältnisse haben wir bislang nicht getroffen.
4. Da wir mittlerweile beide in Lausanne wohnen und hier unseren Wohnsitz und allgemeinen Lebensmittelpunkt haben, unterstellen wir mit Wirkung vom heutigen Tage an die güterrechtlichen Folgen unserer Ehe dem schweizerischen Recht.
5. Wir heben den bisherigen Güterstand auf und begründen als vertraglichen Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft i.S.v. Art. 221 ff. des Schweizer Zivilgesetzbuchs (ZGB).
6. Bei Auflösung der Ehe durch Tod eines von uns steht das ganze Gut der ehelichen Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu Alleineigentum zu.
7. Bei Auflösung der Ehe aus anderem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften des Art. 242 ZGB.
[180] Übersicht über die Möglichkeiten Hausheer, in: Basler Kommentar ZGB, Art. 216 ZGB Rn 16 ff.; Süß/Wolf/Dorjee-Good, Erbrecht in Europa, Länderbericht Schweiz, Rn 125.
[181] Zu den pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen Mayer/Süß/Tanck/Bittler, § 19 Rn 417.

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