a) Vermächtnis
Rz. 418
Mangels Universalsukzession gibt es keine Erbeinsetzung. Verfügungen werden daher im Wesentlichen in Form von Vermächtnissen (legacies and devices) getroffen. Diese sind zunächst als Einzelvermächtnisse (specific devices) möglich:
Rz. 419
Muster 26.66: Einzelvermächtnis
Muster 26.66: Einzelvermächtnis
Ich vermache das Eigentum an meiner Hauptwohnung zum Zeitpunkt meines Todes (einschließlich Grundschulden und Hypotheken) meinem Lebenspartner _________________________, wenn er mich überlebt; ersatzweise meinen Abkömmlingen (meine Kinder und die Abkömmlinge meiner Kinder), die mich überlebt haben.
Rz. 420
Schließlich muss auch über den nach Erfüllung aller Einzelvermächtnisse verbleibenden Rest (residue) verfügt werden (residuary device). Stets können auch Ersatzberechtigte benannt werden:
Rz. 421
Muster 26.67: Restvermächtnis
Muster 26.67: Restvermächtnis
Ergänzend zu den vorgenannten Spezialvermächtnissen verfüge ich über den nach Nachlassabwicklung und Erfüllung der Vermächtnisse verbleibenden Nettonachlass wie folgt: Alles geht an meinen Ehegatten, wenn mein Ehegatte mich überlebt; ersatzweise an meine Abkömmlinge (meine Kinder und die Abkömmlinge meiner Kinder) die mich überlebt haben, und zwar für jeden Stamm zu gleichen Teilen.
b) Ernennung eines executor
Rz. 422
Da die Nachlassabwicklung durch einen Verwalter (personal representative) zwingend ist (siehe Rdn 401), empfiehlt es sich, diesen testamentarisch zu ernennen (executor), um die Auswahl eines administrator durch das Gericht zu vermeiden.
Rz. 423
Muster 26.68: Benennung eines executor
Muster 26.68: Benennung eines executor
Ich ernenne die im Folgenden unter 1. genannte Person (Bank, Treuhandgesellschaft) als executor. Sollte der unter 1 Genannte das Amt nicht annehmen, so ernenne ich ersatzweise, der Reihe nach, die folgenden beiden Personen:
1. |
_________________________ (Name, Adresse etc.) |
2. |
_________________________ (Name, Adresse etc.) |
3. |
_________________________ (Name, Adresse etc.) |
Der Aufgabenbereich des executor ist auf die Verwaltung und Abwicklung meines in den USA belegenen Nachlasses sowie die Erfüllung der vorgenannten Vermächtnisse hinsichtlich des in den USA belegenen Vermögens beschränkt. Es hat dabei sämtliche Befugnisse, die das Gesetz des jeweiligen US-Staates einem executor zuweist. [Der executor hat in Bezug auf das in Deutschland belegene Vermögen die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers im Sinne des deutschen Rechts.]
Rz. 424
In einigen US-Staaten muss der executor unter bestimmten Umständen Sicherheit für den Nachlass leisten – dies betrifft insbesondere Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des jeweiligen Staates haben. Der Testator sollte ihn daher von dieser Last befreien.
Muster 26.69: Befreiung von der Sicherheitsleistung
Muster 26.69: Befreiung von der Sicherheitsleistung
Der executor ist von der Verpflichtung zu Leistung einer Sicherheit befreit.
c) Errichtung von bzw. Zuwendungen an trusts
Rz. 425
Verbreitet ist die Errichtung von trusts. Diese können in folgender Weise auch testamentarisch genutzt werden (ausführlicher siehe oben Rdn 133):
▪ |
Der Erblasser ordnet die trust-Errichtung erst durch Testament an (testamentary trust) und wendet die entsprechenden Teile des Nachlasses durch Verfügung von Todes wegen dem trustee zu. |
▪ |
Er benennt durch Testament die Begünstigten für einen zu Lebzeiten zunächst zu seinen eigenen Gunsten eingerichteten trust (grantor trust). |
▪ |
Er wendet seinen Nachlass einem bereits zu Lebzeiten eingerichteten inter vivos trust testamentarisch zu ("Zustiftung"). |