Rz. 178
In der Praxis werden deutsche Berater des Öfteren von in England ansässigen Personen konsultiert, die in Deutschland ein Testament über ihren in Deutschland belegenen Grundbesitz errichten möchten. Vielfach haben sie bereits in England die Erbfolge nach rechtlicher Beratung geregelt und für die Immobilie in Deutschland den Hinweis erhalten, hierüber müssten sie in Deutschland ein Testament errichten.
Rz. 179
Da hier für das inländische Immobiliarvermögen wegen der teilweisen Rückverweisung eine Nachlassspaltung eintritt, kann eine auf diesen Nachlassteil beschränkte Erbeinsetzung i.S.d. deutschen Rechts vorgenommen werden. Die Benennung eines Testamentsvollstreckers ist (anders als aus englischer Sicht) für den deutschem Erbrecht unterliegenden Nachlassteil aus rechtlichen Gründen nicht mehr zwingen, kann sich dann aber als sinnvoll erweisen, wenn der nominelle Erbe möglicherweise nicht in der Lage sein wird, den Nachlass abzuwickeln bzw. zu verwalten. Das wird bei in England lebenden Erben aufgrund der räumlichen Entfernung, der fehlenden Sprachkenntnisse und der erheblichen rechtlichen Differenzen zum englischen Recht häufig eher der Fall sein, als in den Fällen, in denen die Familie in Deutschland oder auf dem europäischen Festland lebt.
Alternativ käme in Betracht, dass der Erblasser die Erbfolge seinem britischen Heimatrecht unterstellt, Art. 22 Abs. 1 EuErbVO. Damit würde Nachlasseinheit hergestellt und der in England bestellte executor könnte den gesamten Nachlass einheitlich nach den Regeln des englischen Rechts verwalten, abwickeln und verteilen. Er benötigt dazu dann lediglich einen in Deutschland ausgestellten Erbschein bzw. ein in dem nach Art. 10 EuErbVO zuständigen Gerichtsstaat ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ).
Rz. 180
Muster 26.34: Testament eines Engländers über deutschen Immobiliarnachlass
Muster 26.34: Testament eines Engländers über deutschen Immobiliarnachlass
Ich bin britischer Staatsangehöriger. Ich lebe seit Geburt in England und will dort auch dauerhaft bleiben [Ich bin in England aufgewachsen. Derzeit lebe ich in Deutschland. Ich werde aber möglicherweise nach England zurückkehren, sobald ich meinen berufsbedingten Aufenthalt in Deutschland beendet haben werde]. Ich gehe daher davon aus, dass ich mein domicile weiterhin in England habe und daher für meinen beweglichen Nachlass das englische Erbrecht gilt.
Für mein in Deutschland belegenes Grundvermögen gilt kraft Rückverweisung des englischen Rechts das deutsche Recht.
Insoweit bestimme ich für diesen Nachlassteil (soweit für den gesamten, in Deutschland belegenen übrigen Nachlass – dazu unten, Rdn 182) Folgendes:
Erbe soll sein _________________________ wohnhaft in _________________________.
Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Rechtsanwalt _________________________ ansässig in _________________________.
Für meinen in England belegenen Nachlass sollen die in meinem in England am _________________________ errichteten Testament getroffenen Verfügungen weiterhin als Vermächtnisse gültig bleiben.
Rz. 181
Wird das Testament notariell beurkundet, so ist nach Eintritt des Erbfalls kein Erbschein und auch kein Testamentsvollstreckerzeugnis erforderlich, um das Grundbuch zu berichtigen.
Rz. 182
In den meisten Fällen hat der Erblasser auch bewegliches Vermögen im Inland (z.B. die Inneneinrichtung einer selbstgenutzten Immobilie bzw. ein Bankkonto für Mieteinnahmen und Unterhaltungskosten bei fremdgenutzter Immobilie). In diesem Fall muss auch über das in Deutschland belegene bewegliche Vermögen verfügt werden. Für den in Deutschland belegenen beweglichen Nachlass wurde unter Art. 25 EGBGB a.F. bzgl. der Nachlassabwicklung eine Rückverweisung angenommen, so dass insoweit eine Erbeinsetzung nach deutschem Recht möglich ist und die Bestellung eines personal representative nicht zwingend ist. Im zeitlichen Geltungsbereich der EuErbVO freilich wird man eine derartige "versteckte Rückverweisung" wohl nicht mehr annehmen können (siehe oben Rdn 164).
Rz. 183
Muster 26.35: Testamentsvollstreckung über deutschen Nachlass
Muster 26.35: Testamentsvollstreckung über deutschen Nachlass
Zum Testamentsvollstrecker und executor ernenne ich _________________________.
Aufgabe des Testamentsvollstreckers und executor ist es, meinen gesamten in Deutschland belegenen, beweglichen und unbeweglichen Nachlass zu verwalten, zu liquidieren und abzuwickeln und anschließend an die von mir testamentarisch benannten Erben und Vermächtnisnehmer herauszugeben. Insbesondere ist er befugt, ohne Einschränkung über meine Bankkonten zu verfügen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit.
Rz. 184
Noch schwieriger wird es dann, wenn der Testator in England einen trust (sei es durch Testament, sei es unter Lebenden) errichtet hat und wünscht, dass auch das deutsche Vermögen hierin eingebracht wird. Bei Bankguthaben ist das kein Problem, können diese doch ggf. nach Eintritt des Erbfalls vom Testamentsvollstrecker bzw. dem Erben auf eine englische Bank transf...