Rz. 218
Eine Ausnahme vom Verbot des Erbvertrags enthält Art. 1093 c.c. Eine institution contractuelle ist ein Vertrag, mit dem sich Eheleute in Form eines Ehevertrages Vermögensvorteile auf den Todesfall unter Überlebensbedingung zuwenden (Schenkung von Todes wegen). Die institution contractuelle kann sowohl gegenwärtiges als auch künftiges Vermögen umfassen. Unwiderruflich ist die Schenkung nur, wenn sie in einem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart wurden. Ein Ehevertrag wiederum kann nach französischem Eherecht ausschließlich vor der Heirat abgeschlossen werden, Art. 1395 c.c.
Rz. 219
Muster 26.38: Institution contractuelle
Muster 26.38: Institution contractuelle
Der erschienene Ehemann erklärt:
1. Ich widerrufe alle etwaigen früheren Verfügungen von Todes wegen.
2. Ich schenke das volle Eigentumsrecht an der Gesamtheit der beweglichen und unbeweglichen Güter, die zu meinem Nachlass gehören werden, meiner (künftigen) Ehefrau ohne Ausnahme und ohne Vorbehalt unter Lebenden für den Fall, dass sie mich überlebt, und die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt meines Todes nicht durch eine faktische oder rechtliche Trennung aufgelöst ist.
Für den Fall, dass Kinder oder Abkömmlinge zum Zeitpunkt meines Todes vorhanden sind und eine Minderung dieser Schenkung verlangen, schenke ich meiner Ehefrau das volle Eigentumsrecht an dem größten verfügbaren Teil meines Nachlasses, zuzüglich zu dem gesetzlichen Nießbrauchsrecht in Bezug auf den restlichen Teil.
3. Die Nießbraucherin wird von der Verpflichtung befreit, eine Sicherheit zu leisten und Vermögenswerte anzulegen.
Die erschienene Ehefrau erklärt:
Ich nehme diese Schenkung an.
Rz. 220
Eine Schenkung unter Ehegatten während der Ehe, sei sie lebzeitig oder von Todes wegen (donation entre époux) dagegen ist jederzeit widerruflich, Art. 1096 c.c. Der Widerruf erfolgt durch Testament oder in notarieller Form.
Rz. 221
Für deutsche Eheleute mit einer französischen Immobilie ergab sich dennoch ein wenig bekanntes Schlupfloch daraus, dass die zwingende Widerruflichkeit von Ehegattenschenkungen nach Art. 1096 c.c. im französischen IPR zu den "allgemeinen Ehewirkungen" gezählt wird, soweit sich die Schenkung auf aktuelles und nicht auf künftiges Vermögen bezieht. Da das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht im französischen IPR primär an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute angeknüpft wird, kam also für die Widerruflichkeit der Schenkung nicht das französische Recht (als Erbstatut), sondern das gemeinsame deutsche Heimatrecht zur Anwendung. Dieses steht einer bindenden Schenkung aber nicht entgegen. Allerdings kann die Durchsetzung dieser Konstruktion in der Praxis einigen argumentatorischen Aufwand erfordern. Für die Zeit nach dem Anwendungsstichtag für die Erbrechtsverordnung freilich können die Eheleute die Geltung deutschen Erbrechts häufig bereits gem. Art. 22 EuErbVO durch entsprechende Rechtswahl sichern.
Rz. 222
Diese Verfügungen sind aber, da es sich um "Schenkungen" handelt, nicht pflichtteilsfest und unterliegen ggf. der Pflichtteilsanfechtung nach dem französischen Erbstatut. Dies gilt auch für eine nach Art. 1083 c.c. unwiderrufliche institution contractuelle.