Rz. 109

In der Literatur wird für den Fall der Nachlassspaltung häufig die Errichtung gesonderter Verfügungen für die einzelnen Spaltnachlässe empfohlen (vgl. zum Beispiel USA unten Rdn 431).[66] Allerdings ist auch das Sondertestament nicht geeignet, alle Probleme im Zusammenhang mit dem Nachlass in den USA "elegant zu vermeiden":[67] Das im Ausland errichtete Testament muss – regelmäßig entgegen der Erwartung des Erblassers – selbst dann in Deutschland eröffnet werden, wenn es sich ausdrücklich nicht auf den in Deutschland belegenen Nachlass erstreckt und der Wille des Erblassers darauf gerichtet war, dass dieses Schriftstück ausschließlich in den USA zur Nachlassabwicklung eingesetzt wird. Bei unvollständiger Abstimmung der Entwürfe kommt es zwischen den Testamenten zu Widersprüchen, Auslegungsproblemen und Streit unter den Erben. Die Spaltung der Verfügungen in einzelne separate Dokumente erschwert zudem die Koordination zwischen den Verfügungen, vor allem auch bei nachträglichen Veränderungen der Vermögensverhältnisse (wie gilt z.B. ein auf den US-Nachlass bezogenes Testament fort, wenn der Erblasser diesen Vermögenteil in eine GmbH einbringt oder verkauft und aus dem Erlös Aktien kauft?). Weiterhin umstritten ist auch die Frage, ob z.B. bei einem auf das US-Vermögen bezogenen Testament dieses sich ausschließlich auf die dort belegenen Immobilien beziehen darf oder ob auch das in den USA belegene bewegliche Vermögen einzubeziehen ist (siehe dazu unten Rdn 431).

[66] Ausführlich Huth/Zwicker, ZVglRWiss 86 (1987) 338. Vgl. auch das Muster von Emmerling, in: Brambring/Mutter, L XV.
[67] So aber von Oertzen, ZEV 1995, 172.

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