Rz. 281

Das österreichische Recht kennt folgende ordentlichen Testamentsformen:

Das notarielle bzw. gerichtliche Testament wird durch Übergabe eines – nicht notwendig vom Testator eigenhändig geschriebenen – "Aufsatzes", den der Testator eigenhändig unterschrieben hat, an die Urkundsperson errichtet. Dieses wird dann in einem Umschlag verschlossen und versiegelt (Art. 581 ABGB).
Alternativ kann der Erblasser seinen Willen mündlich erklären. Er wird dann vom Gericht (vertreten durch zwei Gerichtspersonen bzw. einem Richter und zwei Zeugen) bzw. einem Notar (unter Mitwirkung eines zweiten Notars oder zweier Zeugen) protokolliert, Art. 581 Abs. 3 ABGB. Da der Notar die Beurkundung des Testaments nicht vornehmen kann, wenn er selber den Text entworfen hat, wird von Notaren die Form des allographen Testaments bevorzugt.
Das eigenhändige Testament ist gem. § 578 ABGB vom Testator vollständig mit eigener Hand zu schreiben und eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschrift muss auf der Urkunde selbst am Ende des Textes stehen. Darunter stehender Text ist von der Unterschrift nicht mehr gedeckt.[149] Die Angabe von Tag und Ort der Errichtung ist nicht Wirksamkeitserfordernis, aber zu empfehlen.
Verbreitet ist das von einem Dritten geschriebene Testament (allographes Testament). Dieses muss der Erblasser gem. § 579 ABGB eigenhändig unterschreiben, und zwar vor drei Zeugen, die alle gleichzeitig gegenwärtig sind. Auch muss er eigenhändig schriftlich bestätigen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen sind in der Urkunde namentlich zu nennen. Sie unterschreiben auf der Testamentsurkunde neben einem Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft. Auch dieser Hinweis muss von jedem Zeugen eigenhändig geschrieben werden. Den Inhalt des Testaments müssen die Zeugen nicht kennen. Sie müssen aber wissen, dass das Schriftstück den letzten Willen des Erblassers enthält. In der Praxis wird das Testament häufig von einem Rechtsanwalt und Notar entworfen und geschrieben. Anschließend können diese Berater selbst mit zwei Kanzleiangestellten als Zeugen agieren. Zu beachten ist, dass die formellen Anforderungen an das allographe Testament durch die Erbrechtsreform 2015 verschärft worden sind. § 579 ABGB verlangt nun ausdrücklich, dass der Erblasser nicht nur eigenhändig das Testament unterschreibt, sondern auch den Hinweis darauf, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält, eigenhändig unter das Testament setzt.
 

Rz. 282

Muster 26.45: Eigenhändig vom Erblasser und den Testamentszeugen geschriebene Schlussklausel unter allographem Testament

 

Muster 26.45: Eigenhändig vom Erblasser und den Testamentszeugen geschriebene Schlussklausel unter allographem Testament

Dieses Testament habe ich selbst gelesen und in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der ersuchten drei Zeugen meines letzten Willens bestätigt, dass es meinem letzten Willen vollkommen entspricht. Ich habe darauf das Testament vor den drei Zeugen unterschrieben, und bitte die Zeugen, dass auch sie unter einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz unterschreiben.

 
Wien, der 31.1.2015 Theodor Testator
 

Anton Adler

als Testamentszeuge
 

Berthold Bayer,

als Testamentszeuge
 

Christoph Chamisso

als Testamentszeuge[150]
[149] OGH EvBl 1964/160, Nachweis bei Koziol/Welser, S. 464.
[150] Aus: Haunschmidt/Haunschmidt, S. 176 Muster 2.

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