Rz. 437

Auch das gesonderte Testament kann das Nachlassverfahren in den USA nicht vermeiden. Daher könnte man daran denken, die Verfügungsbefugnis einem Bevollmächtigten zu übertragen, der aufgrund der Vollmacht über den Nachlass verfügt.

 

Rz. 438

Da die Befugnis zur Verfügung über den Nachlass nach dem Recht der USA mit dem Tod des Eigentümers auf den personal representative übergeht, erlischt nach allgemeiner Ansicht auch eine Vollmacht (power of attorney) automatisch mit Tod des Prinzipals.[228] Das US-Recht kennt daher keine post- bzw. transmortale Vollmacht. Eine auf die Vollmacht bezogene Rechtswahl kann an diesem Ergebnis nichts ändern, denn das Problem ergibt sich nicht aus dem (wählbaren) Statut der Vollmacht, sondern aus dem System der Nachlassabwicklung, welches keiner Rechtswahl zugänglich ist. Man kann auch nicht die testamentarisch Begünstigten (beneficiaries) durch Auflage zur Erteilung einer Vollmacht verpflichten. Da die beneficiaries nicht zur Verfügung über den Nachlass befugt sind, können sie auch keine Vollmacht erteilen. Eine entsprechende Auflage an den personal representative macht keinen Sinn, denn sie könnte erst nach gerichtlicher Ernennung des personal representative erteilt werden. Daher ist eine trans- oder postmortale Vollmacht in den USA ohne rechtlichen Wert.

[228] Reimann, S. 18. Er weist auch darauf hin, dass es in vielen US-Staaten mittlerweile Vorsorgevollmachten (durable power of attorney) gibt, die auch den Fall der Geschäftsunfähigkeit abdecken.

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