Rz. 48

Ist der Erbfall nach dem 16.8.2015 eingetreten, so richtet sich gem. Art. 21 EuErbVO die Erbfolge nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – sollte er nicht sein Heimatrecht gewählt haben (Art. 22 EuErbVO – siehe dazu oben Rdn 25). In Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige werden also nunmehr stets nach deutschem Recht beerbt. Dies gilt auch aus Sicht der anderen EU-Mitgliedstaaten (i.S.d. EuErbVO).EuErbVO.

 

Rz. 49

Besitzt der in Deutschland lebende ausländische Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Staates, der nicht Mitgliedstaat i.S.d. Erbrechtsverordnung ist und wird dort das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit angeknüpft (wie z.B. in den noch außerhalb der EU verbliebenen Balkanstaaten, in den arabischen Staaten und einzelnen Staaten Ostasiens wie Japan und Korea), so besteht die Gefahr eines internationalen Entscheidungsdissenses. Das mag insbesondere dann unangenehm sein, wenn noch erhebliche Verbindungen zum Heimatstaat bestehen, insbesondere dort noch Vermögen belegen ist.

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