Rz. 347
Bis zum 16.8.2015 eingetretene Erbfälle unterliegen gem. Art. 9.8 des spanischen Código Civil (CC) dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit hat die spanische Staatsangehörigkeit stets Vorrang, Art. 9.9 S. 2 CC, ansonsten entscheidet, in welchem seiner Heimatstaaten der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 9.9 S. 1 CC.
Rz. 348
Die Verweisung auf das Heimatrecht in Art. 9.8 CC gilt ausdrücklich "unabhängig davon, welches auch immer die Natur seiner Güter oder das Land ist, in dem sie sich befinden." Dadurch wird der Grundsatz der Nachlasseinheit betont. Die Rechtsprechung duldet selbst im Rahmen einer Rückverweisung keine Nachlassspaltung, sondern lässt die Rückverweisung in solchen Fällen unbeachtet.[182] Auch in Spanien belegene Grundstücke eines deutschen Erblassers werden also ausschließlich nach deutschem Recht vererbt.
Rz. 349
Seit 1990 unterliegen die Rechte, die der überlebende Ehegatte kraft Gesetzes erhält dem Recht, welches die Ehewirkungen regelt. Vorbehalten sind die Pflichtteile der Abkömmlinge (Art. 9.8 S. 3 CC). Zweck dieser Bestimmung ist es, Angleichungsprobleme zwischen dem Erb- und dem Güterstatut zu vermeiden.[183] In Spanien war die Reichweite dieser "Spaltung" des Erbstatuts – ob also auch seine gesetzliche Erbquote und seine Pflichtteilsrechte dem Ehewirkungsstatut unterliegen – umstritten. Die Literatur und der Tribunal Supremo gehen davon aus, dass z.B. bei deutschem Güterstatut der deutsche Ehegatte eines Spaniers trotz Geltung spanischen Erbstatuts eine echte Erbquote nach deutschem Erbrecht erhält; und im umgekehrten Fall bei Geltung spanischen Güterstatuts (allerdings nur aus spanischer Sicht) selbst bei deutschem Erbstatut nur den vom spanischen Recht vorgesehenen Nießbrauch.[184]
Rz. 350
Testamentarische Verfügungen und Erbverträge, die gemäß dem Heimatrecht des Erblassers oder Verfügenden im Augenblick ihrer Abfassung wirksam sind, behalten gem. Art. 9.8 S. 2 CC ihre Gültigkeit, auch wenn später ein anderes Recht Erbstatut wird. Ein Statutenwechsel nach Errichtung lässt die Wirksamkeit der Verfügung also bestehen – wobei aber anders als im deutschen internationalen Erbrecht auch eine Heilung nichtiger Verfügungen durch Statutenwechsel möglich ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen