Rz. 372

Trotz des NA bleibt das autonome türkische IPR für folgende Konstellationen weiterhin von Bedeutung:

Der Erblasser war Doppelstaater.
Er gehörte einem Drittstaat an.
Der Nachlass ist nicht auf dem Gebiet des Staates belegen, dem der Erblasser angehört (also in der Türkei belegener Nachlass eines türkischen Erblassers oder in Deutschland belegener Nachlass eines deutschen Erblassers).
In der gerichtlichen Praxis der Türkei wird das NA angeblich häufig ignoriert und auch dann auf das autonome IPR zurückgegriffen, wenn der Erblasser Deutscher war.
 

Rz. 373

Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 20 Abs. 1 Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 27.11.2007[203] dem Heimatrecht des Verstorbenen. Bei Mehrstaatern mit auch türkischer Staatsangehörigkeit ist gem. Art. 4 lit. b IPRG ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit maßgeblich. Das in der Türkei belegene Immobiliarvermögen wird dagegen nach dem türkischen Recht vererbt. Anders als nach dem Abkommen gilt also für die Vererbung in Deutschland belegener Immobilien das Heimatrecht des Erblassers. Die Türkei hat das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert.[204]

[203] Übersetzung von Krüger, IPRax 2008, 283.
[204] BGBl II 1983, 720.

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