Rz. 205

Vertragliche und bindende Verfügungen über den Nachlass sind gem. Art. 1130 c.c. grundsätzlich ausgeschlossen. Freilich gibt es schon seit jeher in Frankreich die institution contractuelle (vgl. Muster unten Rdn 219)[101] und die Vereinbarung von Vorteilen zugunsten des überlebenden Ehegatten bei der Auseinandersetzung der gesetzlichen oder vertraglichen Gütergemeinschaft (communauté avec clause d’attribution) im Todesfall (siehe unten Rdn 223). Bei beiden Gestaltungen handelt es sich im Ergebnis um Erbverträge zwischen Ehegatten. Weiter ergänzt wurden diese Ansätze im Rahmen der Erbrechtsreform 2006 durch die Einführung des Erbverzichts (siehe unten Rdn 217).

 

Rz. 206

Die Errichtung von Testamenten mehrerer Personen in derselben Urkunde (gemeinschaftliches Testament) ist gem. Art. 968 c.c. ausgeschlossen.[102] Diese Regel wird im französischen IPR als Formvorschrift qualifiziert, so dass eine testamentarische Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament auch bei Geltung französischen Erbrechts als wirksam behandelt wird, wenn das gemeinschaftliche Testament in Deutschland oder von deutschen Staatsangehörigen dem deutschen Recht entsprechend gemeinschaftlich errichtet worden ist.[103] Die Behandlung gemeinschaftlicher Testamente ist dagegen noch ungeklärt (siehe dazu Rdn 88).

[101] Ausführlich Döbereiner, S. 112 – 142.
[102] Ausführlich Süß/Döbereiner, Erbrecht in Europa, Länderbericht Frankreich, Rn 96.
[103] Tribunal Grand Instance Paris 24.4.1980, Revue Critique 1982, 684; Gresser, ZErb 2007, 412. Es genügt auch, dass ein anderer Anknüpfungspunkt in Art. 1 des Haager Testamentsformabkommen zur Geltung deutschen Rechts führt.

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