Rz. 422

Da die Nachlassabwicklung durch einen Verwalter (personal representative) zwingend ist (siehe Rdn 401), empfiehlt es sich, diesen testamentarisch zu ernennen (executor), um die Auswahl eines administrator durch das Gericht zu vermeiden.

 

Rz. 423

Muster 26.68: Benennung eines executor

 

Muster 26.68: Benennung eines executor

Ich ernenne die im Folgenden unter 1. genannte Person (Bank, Treuhandgesellschaft) als executor. Sollte der unter 1 Genannte das Amt nicht annehmen, so ernenne ich ersatzweise, der Reihe nach, die folgenden beiden Personen:

1. _________________________ (Name, Adresse etc.)
2. _________________________ (Name, Adresse etc.)
3. _________________________ (Name, Adresse etc.)

Der Aufgabenbereich des executor ist auf die Verwaltung und Abwicklung meines in den USA belegenen Nachlasses sowie die Erfüllung der vorgenannten Vermächtnisse hinsichtlich des in den USA belegenen Vermögens beschränkt. Es hat dabei sämtliche Befugnisse, die das Gesetz des jeweiligen US-Staates einem executor zuweist. [Der executor hat in Bezug auf das in Deutschland belegene Vermögen die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers im Sinne des deutschen Rechts.]

 

Rz. 424

In einigen US-Staaten muss der executor unter bestimmten Umständen Sicherheit für den Nachlass leisten – dies betrifft insbesondere Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des jeweiligen Staates haben. Der Testator sollte ihn daher von dieser Last befreien.

Muster 26.69: Befreiung von der Sicherheitsleistung

 

Muster 26.69: Befreiung von der Sicherheitsleistung

Der executor ist von der Verpflichtung zu Leistung einer Sicherheit befreit.

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