Rz. 439
Kontokorrentverträge können mit einer Klausel versehen werden, dass nach dem Tode des Gläubigers der Betrag einer bestimmten dritten Person auszuzahlen ist (payable on death designation – P.O.D.).[229] Hiervon könnte ein deutscher Erblasser in Bezug auf ein Konto bei einer Bank oder Bankniederlassung mit Sitz in den USA Gebrauch machen.
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