Rz. 50

Gem. Art. 34 Abs. 1 EuErbVO ist nach Verweisungen auf das ausländische Aufenthaltsrecht des Erblassers auch das ausländische Kollisionsrecht anzuwenden (Kollisionsnormverweisung bzw. IPR-Verweisung). War also z.B. der Erblasser US-amerikanischer Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Kalifornien, so verweisArt. 21 EuErbVO auf das US-amerikanische Aufenthaltsrecht des Erblassers. Diese Verweisung bezieht sich dann gem. Art. 36 Abs. 2 Ziff. 1 EuErbVO auf das Recht des Einzelstaates Kalifornien. Nach dem in Kalifornien geltenden IPR dagegen unterliegt die Erbfolge des beweglichen Vermögens dem am letzten domicile des Erblassers geltenden Recht, während für Immobilien das jeweilige Belegenheitsrecht gilt (dazu siehe unten Rdn 388). Hinterließ der Erblasser also z.B. ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung in Deutschland, so ist nach kalifornischem Kollisionsrecht für deren Vererbung deutsches Recht anwendbar – das kalifornische Recht verweist also auf das deutsche Recht zurück (Rückverweisung). Art. 34 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, dass es in diesem Fall bei der Geltung deutschen Erbrechts bleibt. Die Verweisungskette wird also im Inland "abgebrochen".[28]

 

Rz. 51

Muster 26.11: Einleitungsklausel bei Rückverweisung

 

Muster 26.11: Einleitungsklausel bei Rückverweisung

Ich bin US-amerikanischer Staatsangehöriger. Ich wohne seit dem Jahr 1994 in Kalifornien und habe dort meinen Lebensmittelpunkt. In Deutschland habe ich eine Eigentumswohnung, die in Münster, Hüfferstraße 37d belegen ist. Diese benutze ich ausschließlich für gelegentliche Besuche in Deutschland. Ich möchte auch in Kalifornien bleiben, insbesondere plane ich nicht, dauerhaft nach Deutschland zu übersiedeln. Ich gehe daher davon aus [der beurkundende Notar hat mich darauf hingewiesen], dass sich mein gewöhnlicher Aufenthalt wie auch mein domicile i.S.d. kalifornischen Rechts in Kalifornien befindet. Dementsprechend wird die Erbfolge meiner vorgenannten Immobilie, und ausschließlich diese, wegen der Belegenheit in Deutschland aus kalifornischer und kraft Rückverweisung auch aus deutscher Sicht dem deutschen Recht unterliegen.

 

Rz. 52

Verweist das ausländische Aufenthaltsrecht auf das Recht eines dritten Staates, so wird gem. Art. 34 Abs. 1 EuErbVO auch das (Weiterverweisung) mit Einschränkungen akzeptiert (siehe oben Rdn 8). Ob das IPR dieses dritten Staates angewandt wird oder die Verweisung des Heimatstaates auf das Recht des dritten Staates unmittelbar auf das materielle Recht dieses dritten Staates zielt (Sachnormverweisung), bestimmt das IPR des Staates, der die Weiterverweisung ausgesprochen hat (also das IPR des Heimatstaates).

[28] Ausführlicher hierzu: Süß, ZEV 2000, 482, 484; Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 2 Rn 54.

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