Rz. 223
Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich die Errungenschaftsgemeinschaft, bei der alle während der Ehe erworbenen Vermögensgegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden (Art. 1401 c.c.). Dabei können die Ehegatten die Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag mit einer clause d’attribution versehen. Diese hat gemäß Art. 1520 ff. c.c. zur Folge, dass abweichend vom gesetzlichen Grundsatz der hälftigen Teilung beim Tode eines der Ehegatten dem überlebenden Ehegatten ein größerer Anteil zufällt. Gem. Art. 1524 c.c. kann dieser Anteil sogar auf die gesamte Gütergemeinschaft erstreckt werden (clause d’attribution intégrale). Eine solche Vereinbarung kann auch für den vertraglichen Güterstand der Allgemeinen Gütergemeinschaft (communauté universelle) vereinbart werden, Art. 1527 c.c. Die Vereinbarung kann – wie ein Erbvertrag – nicht durch einen der Ehegatten einseitig widerrufen werden. Darüber hinaus wird der Erwerb durch den überlebenden Ehegatten im französischen Zivilrecht nicht als unentgeltlicher, sondern in Art. 1525 und 1527 Abs. 1 c.c. entgeltlicher güterrechtlicher Erwerb definiert. Folge ist, dass keine Noterbrechte der Kinder entstehen. Allein bei Vorhandensein von Kindern des Erblassers, die nicht zugleich auch Kinder des überlebenden Ehegatten sind, können die Kindespflichtteile wie bei einer Schenkung geltend gemacht werden, Art. 1527 Abs. 2 c.c.
Rz. 224
Der Abschluss eines Ehevertrages ist vor der Eheschließung möglich. Nach der Eheschließung kann der Ehevertrag frühestens zwei Jahre, nachdem der vertragliche oder gesetzliche Güterstand eingetreten ist und soweit er "im Interesse der Familie" liegt abgeschlossen werden (Art. 1397 Abs. 1 c.c.). Seit der Gesetzesänderung von 2006 bedarf er nur noch dann der Bestätigung durch das Gericht am Wohnsitz der Ehegatten (homologation), wenn eines der volljährigen Kinder der Ehegatten oder ein Gläubiger nach entsprechender Kenntnisnahme Widerspruch einlegt, Art. 1397 Abs. 4 c.c., oder wenn eines der Kinder der Ehegatten noch minderjährig ist, Art. 1397 Abs. 5 c.c.
Rz. 225
Auch deutsche Eheleute mit Grundbesitz in Frankreich haben von dieser Regelung Gebrauch gemacht. Sie konnten nämlich gemäß Art. 15 Abs. 2 Ziff. 3 EGBGB a.F. bzw. des aus französischer Sicht geltenden gleich lautenden Art. 6 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht vom 14.3.1978. beschränkt auf das in Frankreich belegene unbewegliche Vermögen französisches Güterrecht wählen. Die partielle Geltung französischen Güterrechts (Spaltung des Güterstatuts) ermöglicht, dass auch beschränkt auf diesen Vermögensteil Gütergemeinschaft französischen Rechts vereinbart werden kann – es für das übrige Vermögen aber beim bisherigen Güterstand bleibt. Vorteil der Vereinbarung der Gütergemeinschaft gemeinsam mit der Rechtswahl zugunsten des französischen Güterrechts ist, dass hierbei nach der französischen Auslegung das Erfordernis der Homologation gem. Art. 1397 c.c. entfällt.
Diese Regelung war nach der bislang für in Frankreich belegene Grundstücke eintretenden erbrechtlichen Vermögensspaltung insoweit zwingend, als diese auch bei in Deutschland lebenden deutschen Eheleuten den Abschluss eines Erbvertrags für die in Frankreich belegenen Immobilien ausschloss. Auf der Basis der Erbrechtsverordnung dagegen wird es schon gem. Art. 21 bzw. Art. 22 wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute in Deutschland bzw. einer Rechtswahl zur Geltung deutschen Erbstatuts kommen, so dass die Verfügung auch in Form eines Erbvertrags erfolgen könnte. Allerdings ist fraglich, ob es dann weiterhin zu dem pflichtteilsrechtlichen Privileg kommt.
Rz. 226
Eine entsprechende Vereinbarung könnte wie folgt lauten:
Muster 26.39: Auf ein französisches Grundstück bezogene Vereinbarung der Gütergemeinschaft mit Gesamtgutszuweisung durch deutsche Eheleute
Muster 26.39: Auf ein französisches Grundstück bezogene Vereinbarung der Gütergemeinschaft mit Gesamtgutszuweisung durch deutsche Eheleute
Wir sind und waren schon bei Eheschließung beide deutsche Staatsangehörige. Einen Ehevertrag haben wir nicht abgeschlossen. Wir leben daher im gesetzlichen Güterstand des deutschen Rechts.
Seit dem _________________________ haben wir beide unseren Lebensmittelpunkt in Frankreich. Für unser gesamtes eheliches Vermögen vereinbaren wir daher nun die Geltung des französischen Güterrechts.
Da unser Vermögen den Regeln des französischen Güterrechts unterliegt, wählen wir den vertraglichen Güterstand der Allgemeinen Gütergemeinschaft (communauté universelle).
Im Fall der Auflösung der Ehe durch Tod – und ausschließlich in diesem Fall – soll der Überlebende von uns Anspruch auf Zuweisung der gesamten Gütergemeinschaft haben, einschließlich der darauf lastenden Verbindlichkeiten, so wie es in Art. 1524 Abs. 1 code civil vorgesehen ist.
Rz. 227
Wegen der im französischen Zivilverfahrensrecht für güterrechtliche Vereinbarungen vorgesehenen Publikationserfordernisse und d...