Rz. 110

Streit darum, welchem Nachlass Nachlassschulden zuzuordnen sind, lässt sich dadurch umgehen, dass diese Frage testamentarisch geregelt wird. Angemessen ist wohl regelmäßig eine Aufteilung nach dem Verhältnis, in dem die Aktivwerte der einzelnen Nachlassteile zueinander stehen. Die Erben müssen sich dann aber über die Bewertung des Nachlasses einigen, was streitträchtig ist. Am praktikabelsten ist es wohl, solche Verbindlichkeiten, die mit einzelnen Nachlassmassen eindeutig zusammenhängen, diesen zuzuordnen (z.B. Finanzierungsverbindlichkeiten für eine Immobilie; Unternehmensverbindlichkeiten). Die übrigen Verbindlichkeiten könnte dann der Erblasser nach von ihm fixierten Quoten verteilen.

 

Rz. 111

Muster 26.23: Zuordnung von Verbindlichkeiten

 

Muster 26.23: Zuordnung von Verbindlichkeiten

Die Darlehensverbindlichkeiten, die durch eine Hypothek an meinem Haus in Cannes abgesichert werden, tragen die Erben dieses Nachlassteils. Die Verbindlichkeiten aus meinem Unternehmen, soweit sie in der letzten Bilanz und der Aufstellung des Sonderbetriebsvermögens auftauchen, übernimmt der Nachfolger in mein Unternehmen. Die übrigen Erben haben insoweit Anspruch auf Freistellung.

Die übrigen Nachlassverbindlichkeiten, Erbfallkosten etc. sind wie folgt zu tragen:

Alma 25 %, Berthold 30 % und die Abkömmlinge von Christine für jeden Stamm je 15 %.

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