Rz. 229

Die Geltung französischen Erbrechts für in Frankreich belegene Immobilien konnten deutsche Staatsangehörige – vorausgesetzt sie hatten ihren Wohnsitz i.S.d. französischen Rechts in Deutschland – nach der traditionellen Anknüpfung dadurch ausschalten, dass sie das in Frankreich belegene unbewegliche Vermögen in eine französische Gesellschaft bürgerlichen Rechts (société civile immobilière) oder eine Handelsgesellschaft deutschen Rechts einbringen. Da nach Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung kollisionsrechtlich nicht mehr zwischen Immobilien und beweglichem Nachlass differenziert wird, hat diese Gestaltung ihre Berechtigung verloren.

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