Rz. 303

Zunächst kann der schweizerische Erblasser die Geltung seines ausländischen Wohnsitzrechts in Art. 92 IPRG auch für den Fall festschreiben, dass sich die Behörden des Wohnsitzstaates für unzuständig erklären – was bei Deutschland aber wegen § 343 FamFG bzw. gem. Art. 4 EuErbVO nicht der Fall wäre.[163] Die Rechtswahl erfolgt durch Testament oder Erbvertrag.

 

Rz. 304

Muster 26.48: Wahl deutschen Erbrechts durch einen Schweizer Erblasser

 

Muster 26.48: Wahl deutschen Erbrechts durch einen Schweizer Erblasser

Ich bin Bürger der Schweiz. Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland. Ich unterstelle meinen Nachlass dem deutschen Recht.

 

Rz. 305

Da die Wirksamkeit der Rechtswahl davon abhängt, dass der Erblasser auch im Erbfall seinen Wohnsitz noch in Deutschland hat, hat sie aber keine praktische Bedeutung – insbesondere vermag sie auch nicht die Feststellung des anwendbaren Rechts erleichtern.

 

Rz. 306

Versteckt enthält die Zuständigkeitsnorm in Art. 87 Abs. 2 S. 1 IPRG zwei weitere Vorschriften, die dem schweizerischen Erblasser eine Rechtswahl ermöglichen. Zunächst kann er seinen gesamten Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellen – was die (nicht ausschließliche) Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte zur Folge hat.

 

Rz. 307

Muster 26.49: Wahl schweizerischen Erbrechts durch einen schweizerischen Erblasser

 

Muster 26.49: Wahl schweizerischen Erbrechts durch einen schweizerischen Erblasser

Ich bin Bürger der Schweiz. Ich unterstelle meinen Nachlass dem schweizerischen Recht.

 

Rz. 308

Diese Rechtswahl beseitigt bei Wohnsitz des Erblassers in Deutschland die Rückverweisung des schweizerischen Rechts auf das deutsche Recht und hat daher auch aus deutscher Sicht die Geltung schweizerischen Rechts zur Folge.

 

Rz. 309

Zum anderen kann er auch ausschließlich sein in der Schweiz belegenes Vermögen dem schweizerischen Erbrecht unterstellen.

 

Rz. 310

Muster 26.50: Beschränkte Wahl schweizerischen Erbrechts für das in der Schweiz belegene Vermögen

 

Muster 26.50: Beschränkte Wahl schweizerischen Erbrechts für das in der Schweiz belegene Vermögen

Ich bin Bürger der Schweiz. Ich unterstelle meinen in der Schweiz gelegenen Nachlass dem schweizerischen Recht.

 

Rz. 311

Die Ausübung einer solchen Rechtswahl führt aus Schweizer Sicht zu einer Nachlassspaltung, da für den verbleibenden Nachlass das an den Wohnsitz angeknüpfte (objektiv bestimmte) Erbstatut anwendbar bleibt.

 

Rz. 312

Daneben konnte der schweizerische Erblasser für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB das deutsche Erbrecht wählen. Eine derartige Rechtswahl ist aber im schweizerischen IPRG nicht vorgesehen und daher aus schweizerischer Sicht unbeachtlich.[164] Sie führte daher nicht nur zu einer Nachlassspaltung, sondern auch zu einem internationalen Entscheidungsdissens.

[163] So auch im Fall BayObLG ZEV 2001, 483.
[164] Süß/Wolf/Dorjee-Good, Erbrecht in Europa, Länderbericht Schweiz, Rn 39.

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