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Ein in Deutschland lebender deutscher Erblasser wird gem. § 14 Abs. 1 NA EuErbVO hinsichtlich der in der Türkei belegenen beweglichen Nachlassgegenstände nach seinem deutschen Heimatrecht beerbt, nur für in der Türkei belegene Immobilien gilt gem. § 14 Abs. 2 NA türkisches Erbrecht (Nachlassspaltung). War er deutsch-türkischer Doppelstaater, so greift das Nachlassabkommen nicht ein und es gilt aus türkischer Sicht gem. Art. 20 IPRG das türkische Recht auch für das bewegliche Vermögen. Aus deutscher Sicht dagegen bliebe bei einem Doppelstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gem. § 21 EuErbVO weiterhin deutsches Recht maßgeblich – auch für das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen ergäbe sich über Art. 22 türk IPRG nach der EuErbVO nicht mehr ein vorrangiges Einzelstatut wie davor gem. Art. 3a Abs. 2 EGBGB.

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