Rz. 360
Erbverträge sind im gemeinspanischen Recht grundsätzlich unwirksam, Art. 1271 Abs. 2 CC. Dennoch kennt das gemeinspanische Recht Gestaltungen für verschiedene Sonderfälle, in denen ein Erbvertrag ermöglicht wird:[191]
▪ | Gem. Art. 1341 CC können sich Eheleute durch Ehevertrag aufschiebend bedingt auf den Fall des Todes Vermögensgegenstände schenken. |
▪ | Der Erblasser kann durch Ehevertrag oder einen entgeltlichen Vertrag einen bestimmten Gegenstand unwiderruflich als Gegenstand des Aufbesserungsdrittels (mejora) vermachen, Art. 827 CC. |
▪ | Der Erblasser kann sich gem. Art. 826 CC verpflichten, einem Abkömmling etwas im Rahmen des Aufbesserungsdrittels (mejora) zukommen zu lassen, Art. 826 CC. |
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