Rz. 360

Erbverträge sind im gemeinspanischen Recht grundsätzlich unwirksam, Art. 1271 Abs. 2 CC. Dennoch kennt das gemeinspanische Recht Gestaltungen für verschiedene Sonderfälle, in denen ein Erbvertrag ermöglicht wird:[191]

Gem. Art. 1341 CC können sich Eheleute durch Ehevertrag aufschiebend bedingt auf den Fall des Todes Vermögensgegenstände schenken.
Der Erblasser kann durch Ehevertrag oder einen entgeltlichen Vertrag einen bestimmten Gegenstand unwiderruflich als Gegenstand des Aufbesserungsdrittels (mejora) vermachen, Art. 827 CC.
Der Erblasser kann sich gem. Art. 826 CC verpflichten, einem Abkömmling etwas im Rahmen des Aufbesserungsdrittels (mejora) zukommen zu lassen, Art. 826 CC.
[191] Hierneis, S. 376 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge