Rz. 46

Lebt ein Deutscher in einem Staat, dessen IPR eine Rechtswahl in einem weiteren Umfang zulässt, als dies bei Art. 22 EuErbVO der Fall ist (also z.B. das Recht eines Staates, in dem der Erblasser früher einmal seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte), so wäre die sich daraus ergebende Verweisung des Aufenthaltsrechts auf das gewählte Recht aus deutscher Sicht gem. Art. 34 Abs. 1 EuErbVO zu beachten, wenn der Staat, dessen Recht gewählt worden ist, Mitgliedstaat i.S.d. EuErbVO ist.

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