Rz. 375

Es gilt für das in Deutschland belegene bewegliche Vermögen gem. § 14 Abs. 1 NG das türkische Heimatrecht. Für die Vererbung in Deutschland belegener Immobilien gilt das deutsche Recht (Nachlassspaltung), § 14 NA. Für die Vererbung in der Türkei belegener Nachlassgegenstände sowie ggf. in einem Drittstaat belegener Gegenstände aus dem Nachlass greift dagegen das Nachlassabkommen gegenständlich nicht ein. Hierfür ist dann aus deutscher Sicht gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Aus Sicht der türkischen Behörden gilt das türkische Heimatrecht.

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