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Bei Mehrstaatern führt die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zu keinem eindeutigen Ergebnis. Vielmehr bedarf es einer kollisionsrechtlichen Hilfsnorm, die zeigt, welche Staatsangehörigkeit vorrangig zu beachten ist. Gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist in diesen Fällen vorrangig immer die deutsche Staatsangehörigkeit zu beachten. Ist keine Staatsangehörigkeit die deutsche, entscheidet gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Zugehörigkeit zu dem Staat, in dem der Betreffende tatsächlich gelebt hat oder dem er auf andere Weise durch den Verlauf seines Lebens eng verbunden war (Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit).

Unter der Erbrechtsverordnung ist die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt allenfalls noch bei der Rechtswahl von Bedeutung. Art. 22 Abs. 1 UA. 2 EuErbVO bestimmt, dass eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, das Recht eines der Staaten wählen kann, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Ein Mehrstaater kann also das Recht jedes der Staaten wählen, denen er angehört.

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