Rz. 35

Strittig war die Abrechnung in Verfahren der sog. "Notarkostenbeschwerde" (§ 156 KostO). Zum Teil wurde früher die Auffassung vertreten, dass es sich um eine gewöhnliche Beschwerde handele, die nach den Nrn. 3500 ff. VV zu behandeln sei.[7] Das LG Berlin[8] hatte dagegen auch früher schon die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV zugesprochen. Da es sich jetzt um gewöhnliche erstinstanzliche Verfahren auf Überprüfung der Kostenrechnung handelt (§ 127 GNotKG), für die das FamFG gilt (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG), ist jetzt auch klargestellt, dass nach den Gebühren eines erstinstanzlichen Verfahrens abzurechnen ist (Nrn. 3100 ff. VV).

 

Beispiel 16: Notarkostenbeschwerde

Gegen die Notarkostenrechnung wird Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Geltend gemacht wird, dass die Kostenrechnung um 1.000,00 EUR zu hoch ausgefallen sei. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

Der Anwalt erhält aus dem Wert der Anfechtung eine 1,3-Verfahrensgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   114,40 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 134,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   25,54 EUR
Gesamt   159,94 EUR
[7] KG RVGreport 2010, 224.
[8] AGS 2006, 484 = RVGreport 2006, 306.

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