Rz. 8

Der Anwalt erhält zunächst einmal für die außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Zu beachten ist auch hier die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV (siehe hierzu § 8 Rdn 10 ff.).

 

Rz. 9

Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr. Häufigster Fall der Einigungsgebühr ist ein Vergleich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr bemisst sich dabei nach § 42 Abs. 2 GKG.[4] Maßgebend ist höchstens das Quartalseinkommen (§ 42 Abs. 2, 1. Hs. GKG). Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2, 2. Hs. GKG).

 

Rz. 10

 

Beispiel 1: Einigung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen (Monatseinkommen: 3.000,00 EUR). Der Arbeitnehmer beauftragt daraufhin einen Anwalt mit seiner außergerichtlichen Vertretung. Der Anwalt schließt einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 EUR erhält.

Der Anwalt erhält zunächst eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, wobei hier von der Mittelgebühr ausgegangen werden soll.

Daneben entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Abzurechnen ist gem. § 42 Abs. 2, 1. Hs. GKG nach dem Gegenstandswert von (3 × 3.000,00 EUR =) 9.000,00 EUR. Die Abfindung bleibt nach § 42 Abs. 2, 2. Hs. GKG außer Ansatz.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   837,00 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   837,00 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.694,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   321,86 EUR
Gesamt   2.015,86 EUR
 

Rz. 11

Soll der Anwalt einen Arbeitsvertrag entwerfen, erhält er dafür ebenfalls eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, da diese Gebühr auch die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags erfasst (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV). Eine Einigungsgebühr für den Vertragsabschluss entsteht allerdings nicht, da der bloße Abschluss eines Vertrags weder einen Streit noch eine Ungewissheit beseitigt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn durch den Arbeitsvertrag ein Streit über einen Vorvertrag oder eine Arbeitsplatzzusage beseitigt werden soll.

 

Rz. 12

Der Gegenstandswert für den Abschluss eines Arbeitsvertrags bemisst sich nicht nach § 42 GKG, sondern nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 2 GNotKG, da der Entwurf und Abschluss eines Vertrags selbst nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sein kann. Maßgebend ist also der Wert der Bezüge des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, höchstens der fünfjährige Bezug.

 

Beispiel 2: Entwurf eines Arbeitsvertrags

Der Arbeitgeber beauftragt den Anwalt, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu entwerfen, der dann später auch abgeschlossen wird. Vereinbart wird ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.500,00 EUR, zuzüglich eines 13. Monatsgehalts.

Für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV), wobei hier von einer 2,0-Gebühr ausgegangen werden soll. Eine Einigungsgebühr für den Vertragsabschluss entsteht nicht, da der Vertrag weder einen Streit noch eine Ungewissheit beseitigt.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 2 GNotKG. Maßgebend ist der Wert der Bezüge des Arbeitnehmers während der nächsten fünf Jahre, also 5 × 13 × 2.500,00 EUR = 162.500,00 EUR.

 
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   4.062,00 EUR
  (Wert: 162.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.082,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   775,58 EUR
Gesamt   4.857,58 EUR
 

Rz. 13

Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei Abschluss eines Arbeitsvertrags, da die Aufhebung nur die Kehrseite des Arbeitsvertrags ist, sodass sich der Wert wiederum nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 2 GNotKG richtet. Dient der Aufhebungsvertrag allerdings der Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit über eine bereits ausgesprochene oder auch nur drohende Kündigung, gilt wiederum § 42 Abs. 2 GKG.[5] Das BAG dehnt den Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 GKG sehr weit aus.

 

Beispiel 3: Entwurf eines Aufhebungsvertrags

Der Arbeitgeber will seinem Arbeitnehmer (Monatsgehalt: 2.000,00 EUR) einen Aufhebungsvertrag anbieten und beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, falls der Aufhebungsvertrag nicht zustande kommen sollte. Er beauftragt seinen Anwalt, den Aufhebungsvertrag zu entwerfen, der dann später auch abgeschlossen wird.

Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV), wobei hier von einer 2,0-Gebühr ausgegangen werden soll. Hinzu kommt eine 1,5-Einigungsgebühr, da der Vertrag einen Streit und die Ungewissheit über die drohende Kündigung beseitigt.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 42 Abs. 2 GKG (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG).

 
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   780,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsge...

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