Rz. 16

Sofern der Anwalt nur mit einem einfachen Schreiben beauftragt ist, reduziert sich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV auf eine 0,3-Gebühr. Zu beachten ist, dass der Auftrag bereits auf ein einfaches Schreiben gerichtet sein muss. Es kommt nicht auf das Erscheinungsbild des letztlich verfassten Schreibens an (Anm. zu Nr. 2301 VV).

 

Beispiel 5: Abrechnung Kündigungsschreiben

Der Arbeitgeber beauftragt den Anwalt, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auszusprechen (Monatseinkommen: 3.000,00 EUR). Der Anwalt prüft sämtliche bestehenden Kündigungsmöglichkeiten und kommt zu dem Ergebnis, dass nur eine einfache ordentliche Kündigung möglich sei. Er verfasst daraufhin ein einzeiliges Schreiben, wonach dem Arbeitnehmer zum nächstmöglichen Termin das Arbeitsverhältnis aufgekündigt werde.

Vom Erscheinungsbild handelt es sich zwar um ein einfaches Schreiben, da dieses nur aus einem Satz besteht und keine weiteren rechtlichen Ausführungen enthält. Der Auftrag ging jedoch weiter. Der Anwalt sollte sämtliche Kündigungsmöglichkeiten prüfen und die Kündigung aussprechen. Abzurechnen ist folglich nach Nr. 2300 VV. Angemessen sein dürfte in diesem Falle mindestens die Mittelgebühr. Die Schwellengebühr wird nicht in Betracht kommen, da eine solche Tätigkeit umfangreich und schwierig ist.

Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 42 Abs. 2 GKG und beläuft sich auf das Quartalseinkommen, also 9.000,00 EUR.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   837,00 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 857,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,83 EUR
Gesamt   1.019,83 EUR

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