I. Überblick

 

Rz. 1

Bei arbeitsgerichtlichen Mandaten handelt es sich um besondere zivilrechtliche Angelegenheiten. Die Ausführungen zur Vergütung in Zivilsachen gelten daher entsprechend. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten.

 

Rz. 2

Ebenso gelten die Ausführungen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe entsprechend.

 

Rz. 3

Probleme bereitet häufig die Bemessung des Gegenstandswerts in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Hierzu hat die Präsidentenkonferenz der Landesarbeitsgerichte einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet.[1] Der Katalog enthält lediglich Empfehlungen für die Praxis, also keine bindenden Vorgaben. Gleichwohl orientiert sich die überwiegende Praxis hieran.

[1] I.d.F. v. 9.2.2018; abrufbar unter https://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2018/streitwertkatalog.pdf.

II. Beratung

 

Rz. 4

Wird der Anwalt beratend tätig und hat er keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen, erhält er seine Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 BGB (siehe dazu § 6).

 

Rz. 5

Berät der Anwalt einen Arbeitgeber, so kommt eine Begrenzung auf die sog. Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG) nicht in Betracht, da dieser unstrittig kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.

 

Rz. 6

Strittig war die Anwendung der Begrenzung für eine Erstberatung (früher Nr. 2102 VV a.F.) auf einen Arbeitnehmer. Nach der Auffassung des OLG Hamm sollte die Begrenzung bei einer Erstberatung auf den Arbeitnehmer nicht anzuwenden sein.[2] Das dürfte jedoch unzutreffend sein. Der eindeutige Gesetzeswortlaut spricht schon dafür, dass auch der Arbeitnehmer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm hat sich daher in der Praxis auch nicht durchgesetzt.[3]

[2] AGS 2005, 51 m. Anm. Madert = RVGreport 2004, 432 m. Anm. Hansens.
[3] BGH AGS 2008, 7 = NJW-Spezial 2007, 591 = RVGreport 2008, 19.

III. Außergerichtliche Vertretung

 

Rz. 7

Die außergerichtliche Vertretung in Arbeitssachen richtet sich nach den Nrn. 2300 ff. VV.

1. Geschäftstätigkeit

 

Rz. 8

Der Anwalt erhält zunächst einmal für die außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Zu beachten ist auch hier die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV (siehe hierzu § 8 Rdn 10 ff.).

 

Rz. 9

Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr. Häufigster Fall der Einigungsgebühr ist ein Vergleich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr bemisst sich dabei nach § 42 Abs. 2 GKG.[4] Maßgebend ist höchstens das Quartalseinkommen (§ 42 Abs. 2, 1. Hs. GKG). Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2, 2. Hs. GKG).

 

Rz. 10

 

Beispiel 1: Einigung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen (Monatseinkommen: 3.000,00 EUR). Der Arbeitnehmer beauftragt daraufhin einen Anwalt mit seiner außergerichtlichen Vertretung. Der Anwalt schließt einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 EUR erhält.

Der Anwalt erhält zunächst eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, wobei hier von der Mittelgebühr ausgegangen werden soll.

Daneben entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Abzurechnen ist gem. § 42 Abs. 2, 1. Hs. GKG nach dem Gegenstandswert von (3 × 3.000,00 EUR =) 9.000,00 EUR. Die Abfindung bleibt nach § 42 Abs. 2, 2. Hs. GKG außer Ansatz.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   837,00 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   837,00 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.694,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   321,86 EUR
Gesamt   2.015,86 EUR
 

Rz. 11

Soll der Anwalt einen Arbeitsvertrag entwerfen, erhält er dafür ebenfalls eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, da diese Gebühr auch die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags erfasst (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV). Eine Einigungsgebühr für den Vertragsabschluss entsteht allerdings nicht, da der bloße Abschluss eines Vertrags weder einen Streit noch eine Ungewissheit beseitigt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn durch den Arbeitsvertrag ein Streit über einen Vorvertrag oder eine Arbeitsplatzzusage beseitigt werden soll.

 

Rz. 12

Der Gegenstandswert für den Abschluss eines Arbeitsvertrags bemisst sich nicht nach § 42 GKG, sondern nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 2 GNotKG, da der Entwurf und Abschluss eines Vertrags selbst nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sein kann. Maßgebend ist also der Wert der Bezüge des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, höchstens der fünfjährige Bezug.

 

Beispiel 2: Entwurf eines Arbeitsvertrags

Der Arbeitgeber beauftragt den Anwalt, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu entwerfen, der dann später auch abgeschlossen wird. Vereinbart wird ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.500,00 EUR, zuzüglich eines 13. Monatsgehalts.

Für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV), wobei hier von einer 2,0-Gebühr ausgegange...

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