Rz. 287
Zu differenzieren ist zwischen der zum rechtlichen Ende verfallbaren und unverfallbaren Anwartschaft.
a) Verfallbare Anwartschaften – weniger als drei Jahre Betriebszugehörigkeit
Rz. 288
Die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, nach denen eine Anwartschaft unverfallbar wird, sind in § 1b BetrAVG geregelt. Soweit diese Voraussetzungen nicht erreicht werden, liegt eine verfallbare Anwartschaft vor, es sei denn, es besteht ohnehin aufgrund von Entgeltumwandlung sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit gem. § 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG. Nach § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch – ab 1.1.2018 – nach Vollendung des 21. Lebensjahres (bis zum 31.12.2017 nach Vollendung des 25. Lebensjahres; bis zum 31.12.2008 nach Vollendung des 30. Lebensjahres) endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre (bis zum 31.12.2017 fünf Jahre) bestanden hat. Ein Arbeitnehmer behält gem. § 1b Abs. 1 S. 2 BetrAVG i.d.F. des AVmG seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können.
Rz. 289
Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1.1.2001 zugesagt worden sind (Altfälle), ist § 1b Abs. 1 BetrAVG i.d.F. des AVmG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
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mindestens zehn Jahre oder |
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bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre |
bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1.1.2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 BetrAVG findet gem. § 30f BetrAVG für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.
Rz. 290
Abweichend von diesen gesetzlichen Mindestfestlegungen steht es den Parteien frei, eine verfallbare Anwartschaft unter geringeren Voraussetzungen, z.B. schon von Beginn an oder nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit, für unverfallbar zu erklären. Im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung kann daher auch eine an sich noch nicht unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung einvernehmlich für unverfallbar erklärt werden. Diese ist allerdings nicht insolvenzgeschützt (vgl. BAG v. 21.1.2003 – 3 AZR 121/02, NZA 2004, 152).
Rz. 291
Gelegentlich kommt es vor, dass Firmen, obwohl die Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar ist, bereit sind, diese nicht verfallen zu lassen, sondern abzufinden. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung besteht allerdings nicht (vgl. LAG Düsseldorf v. 11.11.1976 – 3 Sa 522/76, DB 1977, 683).
Rz. 292
Praxistipp
Für den Arbeitnehmer kann die Abfindung (= Auszahlung) der noch nicht unverfallbaren Anwartschaft ein Verhandlungspunkt sein (z.B. in einer Situation, in der der Arbeitgeber kurz vor Eintritt der Unverfallbarkeit Trennungsgespräche einleitet), wenn der Eintritt des Versorgungsfalles noch lange dauert und der Betrag der Anwartschaft besser, z.B. fest verzinst, am Kapitalmarkt angelegt werden kann. Die ist der i.d.R. gegeben, da die Anwartschaft nicht inflationsgeschützt ist und sie daher über die Jahre eine Entwertung erfährt, während am Kapitalmarkt ggf. Werterhaltung erreicht werden kann.
b) Unverfallbare Anwartschaften
Rz. 293
Bei unverfallbaren Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben diese grds. bestehen (vgl. § 8 Alt. 2 und 3 des Mustervertrags, Rdn 454). Unverfallbarkeit bedeutet daher, dass die Anwartschaft mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters nicht erlischt, sondern zeitanteilig bestehen bleibt. Lediglich durch das vorzeitige Ausscheiden vor dem eigentlichen Rentenzeitpunkt verringern sich die Ansprüche der Höhe nach.
aa) Abfindungs-, Erlass- und Verzichtsverbot
Rz. 294
Der Grundsatz, dass noch nicht unverfallbare Anwartschaften unbeschränkt abgefunden werden können, gilt nur sehr eingeschränkt für unverfallbare Anwartschaften. Für unverfallbare Anwartschaften besteht ein weitgehendes Abfindungsverbot.
Rz. 295
Die Abfindung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ist in § 3 BetrAVG geregelt. Für unverfallbare Anwartschaften gilt ein weitgehendes Abfindungsverbot. Eine Abfindung kommt nur in Ausnahmefällen und nur unter den engen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2–6 BetrAVG Betracht. Abfindungen unter anderen als in § 3 Abs. 2 BetrAVG beschriebenen Voraussetzungen sind gem. § 134 BGB nichtig.
Rz. 296
Es ist daher für den Arbeitgeber äußerst riskant, einem Wunsch des Arbeitnehmers in den Trennungsverhandlungen nach Abfindung einer Anwartschaft nachzukommen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 BetrAVG entspricht. Die Nichtigkeit bedeutet, dass für den Arbeitgeber das Risiko besteht, das betriebliche Ruhegeld beim Eintritt des Versorgungsfalles zahlen zu müssen, obwohl er die Ansprüche des Arbeitnehmers...