Rz. 386

Üblicherweise enthalten Aufhebungsvereinbarungen bzw. gerichtliche Vergleiche (vgl. zur Reichweite allgemeiner Erledigungsklauseln in arbeitsgerichtlichen Vergleichen, ausführlich Korinth, ArbRB 2013, 321 ff.) am Ende eine allgemeine Ausgleichsklausel, wonach mit der Erfüllung der Vereinbarung sämtliche bekannten (oder weiter gehend: und unbekannten) Ansprüche der Parteien aus bzw. im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einschließlich seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vollständig erledigt sind. Zu den “Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis‘ gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist, ob eine enge Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Hiervon abzugrenzen sind Ansprüche, die sich aus anderen, selbstständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträgen ergeben (vgl. BAG v. 19.1.2011 – 10 AZR 873/08, ZA 2011, 1159 = BB 2011, 1659). Gesamterledigungsklauseln sollen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klare Verhältnisse schaffen und weitere Streitigkeiten verhindern (vgl. BAG v. 8.3.2006 – 10 AZR 349/05; BAG v. 20.4.2010 – 3 AZR 225/08, ZA 2010, 883 = DB 2010, 1589). Es dient dem Interesse beider Parteien, mit der Aufhebungsvereinbarung einen abschließenden Schlussstrich zu ziehen (vgl. § 28 des Mustervertrages, Rdn 454). Wegen der weitreichenden Konsequenzen einer solchen Klausel sollten sich die Parteien genau zuvor überlegen, ob tatsächlich alle Punkte interessengerecht geregelt sind. Zur Wirksamkeit kann es bei vom Arbeitgeber vorgegebenen Aufhebungsvereinbarungen darauf ankommen, dass der Arbeitgeber nicht nur einzelne Klauseln, sondern gerade auch die Erledigungsklausel zur Disposition stellt (s. im Einzelnen unten Rdn 391)

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