Rz. 256

Soll die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes mit der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entstehenden betrieblichen Invalidenrente verrechnet werden, so ist die in der Verrechnungsabrede enthaltene aufschiebend bedingte Tilgungsbestimmung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG unwirksam. Dem Arbeitgeber kann jedoch nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Abfindung zustehen. § 817 S. 2 BGB schließt den Anspruch nicht aus (vgl. BAG v. 17.10.2000 – 3 AZR 7/00, DB 2001, 2201).

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