Rz. 37

Abwicklungsverträge, die das Arbeitsverhältnis nicht beenden, sondern nur die Modalitäten der Trennung regeln, sind keine Auflösungsverträge i.S.v. § 623 BGB. Sie sind daher auch nicht vom Formerfordernis des § 623 BGB erfasst (vgl. BAG v. 17.12.2015 – 6 AZR 709/14). Bei solchen Abwicklungsverträgen genügt die zugrunde liegende formgerecht erklärte Kündigung dem Schriftformerfordernis, obwohl Abwicklungsverträge regelmäßig auch eine Klageverzichtsvereinbarung enthalten (vgl. BAG [6. Senat] v. 23.11.2006, B. I. 2a Rn 19 der Gründe, NZA 2007, 466 = NJW 2007, 1831 [BAG v. 23.11.2006 – 6 AZR 394/06]; ferner BAG v. 19.4.2007 – 2 AZR 208/06, NZA 2007, 1227 = DB 2007, 2266; Rolfs, NJW 2000, 1227, 1228; Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 354; Kleinebrink, FA 2000, 174, 176; Müller-Glöge/v. Senden, AuA 2000, 199, 200; Däubler, AiB 2000, 188, 191; Krabbenhöft, DB 2000, 1562, 1567). Gleichwohl empfiehlt es sich schon aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, auch jeden Abwicklungsvertrag schriftlich in der Form des § 126 BGB abzuschließen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Kündigung unwirksam sein könnte (vgl. z.B. wegen Nichtanhörung des Betriebsrates, BAG v. 28.6.2005 – 1 ABR 25/04, NZA 2006, 48 = DB 2005, 2827) und erst der Abwicklungsvertrag die Beendigung herbeiführt; dann könnte dem (unechten) Abwicklungsvertrag auflösende Wirkung mit der Folge der Formbedürftigkeit des § 623 BGB zukommen.

 

Rz. 38

Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich überein, dass zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen und ein Abwicklungsvertrag abgeschlossen werden soll, ist die Kündigung kein Scheingeschäft. Der Betriebsrat ist zu ihr nach § 102 BetrVG anzuhören (vgl. BAG v. 28.6.2005 – 1 ABR 25/04, NZA 2006, 48 = DB 2005, 2827).

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