Rz. 398

Bei Vorständen von AG ist § 93 Abs. 4 S. 3 AktG zu beachten. Danach kann die Gesellschaft erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten, oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (vgl. zu den Lösungsmöglichkeiten oben § 16 Rdn 687 ff.; vgl. ferner Weller/Rahlmeyer, GWR 2014, 167).

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