a) Übertragung einer bestehenden Direktversicherung
Rz. 306
Soweit eine Direktversicherung für den Mitarbeiter abgeschlossen ist, kann diese i.R.d. Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zu dem rechtlichen Ende des Anstellungsverhältnisses übertragen werden (s. auch oben Rdn 298; vgl. ferner § 8 des Mustervertrags, Rdn 454).
Rz. 307
Im Rahmen der Gestaltung der Aufhebungsvereinbarung ist bei einer zu übertragenden Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung zu prüfen (Rechnungsposten), ob der Arbeitgeber gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Direktversicherung weitergeleitet hatte (s. auch oben Praxistipp Rdn 283 ff.).
b) Steuerliche Gestaltung bei der Direktversicherung
Rz. 308
Bei Direktversicherungen ist zwischen Direktversicherungen nach § 40b EStG (max. 1.752,00 EUR/Jahr/Altzusagen), die spätestens bis zum 31.12.2004 abgeschlossen sein mussten, und Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG (Neuzusagen), die ab 1.1.2005 an diese Stelle getreten sind, zu unterscheiden.
Rz. 309
Aus steuerlicher Sicht ist es möglich, mehrere Versorgungszusagen nebeneinander, also neben einer Altzusage auch eine Neuzusage zu erteilen (z.B. "alte" Direktversicherung und "neuer" Pensionsfond).
Hinweis
Zu beachten ist, dass seit 2012 die Altersuntergrenze für die Zusage auf das 62. Lebensjahr angehoben ist; zuvor galt das 60. Lebensjahr (vgl. BMF v. 26.7.2011 – DStR 2011, 2001).
Rz. 310
Ein steuerlicher Vorteil mit nicht unbeachtlichem Steuersparpotenzial kann sich beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Nutzung der Vervielfältigungsregelung, auch Vervielfältigungsmethode genannt, ergeben. Dabei ist zwischen den günstigeren Altfällen (Zusage der Direktversicherung vor dem 31.12.2004) und den Neufällen (Zusage der Direktversicherung nach dem 31.12.2004) zu unterscheiden. Geregelt ist dies in § 40b Abs. 2 S. 3 EStG für die Altfälle (vgl. Schmidt-Krieger, EStG, § 40b Rn 5; Seifert, BuW 1999, 653) und in § 3 Nr. 63 S. 1 u. 3 EStG für die Neufälle. Der Unterschied liegt darin, dass bei der für Zusagen ab 1.1.2005 einschlägigen Regelung für Neuzusagen gem. § 3 Nr. 63 EStG die Kalenderjahre vor 2005 für die Vervielfältigungsregel nicht berücksichtigt werden).
Rz. 311
Beispiel zur Vervielfältigung nach § 40b EStG für Zusagen bis 31.12.2004
Bei zehnjähriger Betriebszugehörigkeit ist der Betrag von 1.752,00 EUR mit 10 zu multiplizieren (= 17.520,00 EUR). Davon abzuziehen sind die im laufenden Jahr und in den sechs vorherigen Jahren gezahlten Beiträge (§ 40b Abs. 2 S. 4 EStG). Die Differenz ist pauschal mit 20 % versteuerbar.
Rz. 312
Der Effekt beim Ausscheiden liegt in der Vervielfältigung der steuerbegünstigten Jahre. Gem. § 40b Abs. 2 S. 3 EStG vervielfältigt sich für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, der Betrag von 1.752,00 EUR mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat (Rückwirkung für alle Beschäftigungsjahre). Der so ermittelte Betrag ist um die pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und in den 6 vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat, zu reduzieren.
Rz. 313
Dies gilt entsprechend zu Vervielfältigungen nach § 3 Nr. 63 EStG für Zusagen ab 1.1.2005, wobei Beschäftigungsjahre vor dem 1.1.2005 keine Berücksichtigung finden. § 3 Nr. 63 S. 4 EStG bestimmt ausdrücklich, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses neben zusätzlichen Arbeitgeberleistungen Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung genutzt werden können.
Rz. 314
Diese Modelle können für Mitarbeiter interessant sein, wenn anderenfalls eine Einzahlung in die Versicherung nur aus versteuertem Geld möglich ist oder die Anwendung der Fünftel-Regelung (§ 34 EStG, s.o. Rdn 206 ff.) bei hoher Steuerprogression keine nennenswerte Steuerersparnis bringt. Insoweit ist ein Vergleich mit der Steuerbelastung nach den §§ 24, 34 EStG erforderlich.
Hinweis
Je größer die Steuerprogression ist, umso höher ist das steuerliche Sparpotenzial durch Anwendung der Vervielfältigungsregelung.
Der Nachteil dieser steuerlichen Gestaltung ist, dass die Entlassungsentschädigung dem Mitarbeiter in dieser Höhe nicht zur freien Verfügung steht, sondern in seine Versicherung eingezahlt ist.