Rz. 146

Möglich ist ein sog. Tatsachenvergleich (= Einigung über die Anzahl der noch offenen Urlaubstage). Voraussetzung für einen Tatsachenvergleich ist, dass die Parteien Meinungsverschiedenheiten darüber hatten, wie viele Urlaubstage der Arbeitnehmer tatsächlich bereits erhalten bzw. verbraucht hat (vgl. grundlegend BAG v. 20.1.1998 – 9 AZR 812/96, DB 1998, 1236 = NZA 1998, 816; vgl. ferner BSG v.12.3.2019 – B 13 R 35/17 R, juris Rn 30 Tatsachenvergleich).

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