Rz. 271

Soweit es an einer wirksamen Rückgaberegelung fehlt und diese sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt (vgl. BAG v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809 = DB 2007, 1624, unzumutbare Härte i.S.d. § 306 Abs. 3 BGB), oder dem Arbeitnehmer sogar ausdrücklich bis zum rechtlichen Ende seines Anstellungsverhältnisses auch die private uneingeschränkte Nutzung des Dienstwagens zugesagt ist, ist der Arbeitnehmer bis zum rechtlichen Ende zur Nutzung des Pkw berechtigt. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dennoch den Dienstwagen, ist er zum Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 S. 1, § 283 S. 1 BGB verpflichtet (vgl. BAG v. 12.10.2022 – 5 AZR 30/22, juris; BAG v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809 = DB 2007, 1624; BAG v. 23.6.1994, NZA 1994, 1128 = DB 1994, 2239). Ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitnehmers i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB ist bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 12.10.2022 – 5 AZR 30/22, juris Orientierungssatz 5 u. Rn 39). Vorsicht ist bei einer Ausgleichsklausel geboten. Der Schadensersatzanspruch kann dann entfallen. Sieht ein gerichtlicher Vergleich anlässlich einer außerordentlichen Kündigung eine vertragsgemäße Abrechnung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei Ausschluss gegenseitiger Ansprüche i.Ü. vor und ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes offengeblieben, so ergibt die Auslegung des Vergleiches, dass Ansprüche wegen vorenthaltener Dienstwagennutzung ausgeschlossen sind (vgl. BAG v. 5.9.2002 – 8 AZR 702/01, NZA 2003, 973).

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