Rz. 163

Die etwaige Urlaubsabgeltung ist nicht steuerbegünstigt (vgl. BFH v. 13.10.1978 – VI R 91/77, DB 1979, 481 = BStBl II 1979, 155). Dies gilt auch, wenn der rechnerische Betrag in der Erhöhung der Abfindung "aufgegangen" sein sollte und ansonsten keine Abgeltung erfolgt. Dies ist nicht unproblematisch, da in steuerlicher Sicht bei einem Verzicht oder Erlass auf gesetzliche (unwirksam nach BAG v. 19.2.2019 – 9 AZR 278/16, juris Rn 17; s. auch oben Rdn 144) und/oder vertragliche Urlaubsansprüche zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung bei Hinzutreten einer Abfindung regelmäßig davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Wert der Urlaubsabgeltung in der Abfindung enthalten ist. Betriebsprüfer lassen sich daher gerne die Urlaubskartei des Arbeitgebers vorlegen. Seit Abschaffung der steuerlichen Freibeträge des § 3 Nr. 9 EStG zum 1.1.2006 hat sich die praktische Relevanz wegen der lediglich geringen steuerlichen Auswirkung bei der nur steuerbegünstigten sog. Fünftel-Regelung (s. Rdn 206 ff.) stark reduziert.

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