Rz. 391

Ferner ist zu prüfen, ob es sich bei der im Einzelfall auszulegenden Erledigungserklärung um AGB des Arbeitgebers gem. § 305 Abs. 1 BGB handelt (vgl. BAG v. 28.10.2021 – 8 AZR 371/20, juris Rn 37; BAG v. 7.11.2007 – 5 AZR 880/06, NZA 2008, 355; vgl. zu vorformulierten Ausgleichsklauseln/-quittungen, Böhm, NZA 2008, 919; Kroeschel, NZA 2008, 560). Da nach der Rspr. des BAG (25.5.2005 – 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111) der Arbeitnehmer als Verbraucher gilt, liegen AGB auch dann vor, wenn die vorformulierte Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war und der Arbeitnehmer auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Abgeltungsklauseln in Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen sind indes i.d.R. keine überraschenden oder ungewöhnlichen Klauseln i.S.d. § 305c BGB (vgl. BAG v. 27.5.2015 – 5 AZR 137/14). Sie sind nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern im Gegenteil die Regel (vgl. BAG v. 19.11.2008 – 10 AZR 671/07, NZA 2009, 318 = DB 2009, 686).

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