Rz. 278

Selbst wenn der Arbeitgeber im Anstellungsvertrag die unverzügliche Rückgabe bei Freistellung mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat, kann im Wege der Verhandlung über die Modalitäten der Aufhebungsvereinbarung festgelegt werden, dass der Mitarbeiter den Pkw bis zum rechtlichen Ende weiter nutzen kann und ihn erst zum rechtlichen Ende am Sitz der Firma zurückzugeben hat. In jedem Fall empfiehlt sich eine konkrete Regelung, wann und wo der Pkw zurückzugeben ist (vgl. § 6 des Mustervertrages, Rdn 454) und ob ggf. ein Schadensfreiheitsrabatt übertragen werden soll, soweit dieser individualisiert besteht (vgl. § 7 des Mustervertrags, Rdn 454).

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