Rz. 32

 

Hinweis

1. Faxt eine Partei der anderen eine bereits einseitig unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung mit der Bitte zu, eine Kopie unterzeichnet zurückzufaxen, ist das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 126 BGB nicht erfüllt, da jede Partei nur eine Kopie der Originalunterschrift der Gegenseite erhält. § 126 BGB verlangt jedoch eine Originalunterschrift. Dies hat zur Konsequenz, dass die Aufhebungsvereinbarung nichtig ist. Dem Faxaustausch kommt daher auf Basis der Rechtslage des § 623 BGB nur vorbereitender Charakter zu.
2. Eine zwischen den Vertragsparteien in dem Aufhebungsvertrag vereinbarte Telefaxklausel, worin die Parteien den Austausch von Telefaxen als ausreichend zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses ansehen, genügt nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis des § 126 BGB und führt ebenfalls zur Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages.

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