Rz. 32
Hinweis
1. | Faxt eine Partei der anderen eine bereits einseitig unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung mit der Bitte zu, eine Kopie unterzeichnet zurückzufaxen, ist das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 126 BGB nicht erfüllt, da jede Partei nur eine Kopie der Originalunterschrift der Gegenseite erhält. § 126 BGB verlangt jedoch eine Originalunterschrift. Dies hat zur Konsequenz, dass die Aufhebungsvereinbarung nichtig ist. Dem Faxaustausch kommt daher auf Basis der Rechtslage des § 623 BGB nur vorbereitender Charakter zu. |
2. | Eine zwischen den Vertragsparteien in dem Aufhebungsvertrag vereinbarte Telefaxklausel, worin die Parteien den Austausch von Telefaxen als ausreichend zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses ansehen, genügt nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis des § 126 BGB und führt ebenfalls zur Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages. |
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