Rz. 126

Der Arbeitgeber kann sowohl den Mitarbeiter widerruflich als auch unwiderruflich freistellen. Die Anrechnung auf den Urlaub kann nur bei unwiderruflicher Freistellung erfolgen und muss dies ausreichend deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BAG v. 20.8.2019 – 9 AZR 468/18, juris; BAG v. 14.3.2006 – 9 AZR 11/05, NZA 2006, 1008). Im Interesse des Arbeitnehmers liegt es zumeist, dass in der Aufhebungsvereinbarung die unwiderrufliche Freistellung vereinbart wird. Ansonsten müsste der Arbeitnehmer ständig bereit sein, vom Arbeitgeber zurückgerufen zu werden.

 

Praxistipp

Soweit eine (unwiderrufliche) Freistellung in der Aufhebungsvereinbarung vereinbart wird, sollte zur Vermeidung etwaiger Risiken klar geregelt sein, was genau mit einer Anrechnungsvereinbarung erfasst sein soll, wie (Alt-) Urlaub oder etwaige (Alt-)Überstunden etc.

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