Rz. 421

Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages über seinen beruflichen Werdegang arglistig getäuscht, darf der Arbeitgeber bei der Verhandlung über den Abschluss des Aufhebungsvertrages damit drohen, von dem Anfechtungsrecht für den Fall Gebrauch zu machen, dass der Arbeitnehmer nicht bereit ist, in den Aufhebungsvertrag einzuwilligen (vgl. LAG Köln v. 13.11.1995 – 3 Sa 832/95, LAGE § 123 BGB Nr. 23). Fragen zum beruflichen Werdegang sind regelmäßig uneingeschränkt zulässig (vgl. Richardi/Thüsing, BetrVG, § 94 Rn 22 m.w.N.)

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