Rz. 225

Bereits kleinste Fehler bei der Formulierung der arbeitsrechtlichen Aufhebungsvereinbarung können dazu führen, dass wesentliche Steuervorteile verloren gehen bzw. Arbeitgeber Steuern im Wege der Lohnsteuerhaftung nachentrichten müssen. Betriebsprüfer und Lohnsteueraußenprüfer lassen sich vielfach bei Prüfungen die im Prüfungszeitraum getroffenen Aufhebungsvereinbarungen vorlegen. Zu beobachten ist, dass dabei nicht selten herauskommt, dass der oben dargestellte 2. Prüfungsschritt vergessen wurde. In jedem Fall sollte daher auch in einer Aufhebungsvereinbarung, nach der eine Abfindung gezahlt wird, eine Regelung zur Tragung des steuerlichen Risikos dergestalt enthalten sein, damit klargestellt ist, ob der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter das Risiko zu tragen hat (vgl. § 4 des Mustervertrags, Rdn 454).

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