Rz. 305

Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger gem. § 4a BetrAVG dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse Auskunft zu erteilen. Eine solche Auskunft des Arbeitgebers stellt kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (vgl. BAG v. 8.11.1983 – 3 AZR 511/81, DB 1984, 836 = AP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG). Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht von sich aus auf den möglichen Verlust einer Versorgungsanwartschaft nach dem BetrAVG hinweisen (vgl. BAG v. 3.7.1990, DB 1990, 2431 = NZA 1990, 971), zumal wenn das Arbeitsverhältnis auf die Initiative des Mitarbeiters beendet wird und er als gehobener Angestellter die zu erwartende Minderung seiner Betriebsrente unschwer dem Pensionsvertrag entnehmen kann (BAG v. 11.12.2001 – 3 AZR 339/2000). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht, einem Arbeitnehmer, der kurz zuvor aus finanziellen Gründen die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der betrieblichen Pensionskasse angestrebt hatte, über die Auswirkungen des Aufhebungsvertrages auf die Betriebsrentenanwartschaft aufzuklären (vgl. LAG Köln v. 7.11.2002, LAGReport 2003, 96).

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